Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

197 
diensteten sich dieser Gegenstände fretwillig 
zu entledigen, nicht sogleich vollständig ge- 
nügen, können der körperlichen Visitarion 
unterworfen werden. Sie müssen jedoch — 
wenn sie die Visieation nicht bei der näch- 
sten Zollstelle oder Ortsbehörde wollen ge- 
schehen lassen, — deßhalb vor die zur Unter- 
suchung der Jollstraffällekompetente Geriches- 
behörde geführt werden. 
12. Anstalten zur Beförderung des 
mittelbaren Durchfuhrhandele 
und des innern Verkehre. 
9. 40. 
Zur Beförderung des mittelbaren Durch- 
fuhrhandels und des innern Verkehrs die- 
nen die in dem wichtigeren Handelsplätzen 
des Inlandes unter amtlicher Aufsicht ste- 
henden öffentlichen Niederlags Anstalten, 
Packhöse, Hallen, Freihäfen, nach welchen 
die zollpflichtigen Waaren von der Grenze 
aus unter den vorgeschriebenen Sicherheits- 
maaßregeln abgefertigt werden. 
Nicht minder werden auch bei den 
Hauptzolldmtern an der Grenze, wo sich 
ein deßfallsiges Bedürfniß zeigt Niederla- 
gen eingerichret, in welchen Waaren bis zu 
ihrer weiteren Bestimmung unverzollt gela- 
gert werden können. 
Ausnahmsweise endlich kann für solche 
Waaren, welche sich zur Aufbewahrung in 
den öffentlichen Niederlagen nicht eignen, 
bei genügend gewährter Sicherheit gegen 
188 
Veruntreuungen und Berluste auch die Ber 
fugniß zum Drivatlager, jedoch jederzeit 
widerruflich und nur auf besondere Genehmi- 
gung der obersten Finanzstelle gestatter werden. 
Ueber die Verpflichtungen bei hier- 
nächstiger Verzollung der niedergelegten Waa- 
ren, ingleichen über die Fristen, binnen 
welchen die eingegangenen Waaren auf den 
Packhöfen und Zollniederlagen lagern dür- 
sen, sowie endlich über das Verfahren mie 
den nach Ablauf jener Fristen nicht abge- 
holten Waaren werden durch die Zollord= 
nung die nörhigen Vorschriften ertheilt werden. 
Der Inhaber, Eigenthümer oder Ab- 
sender der Waaren muß sich, wenn er die 
Waaren zum Packhofe deklariet oder dekla- 
riren läßt, jenen Vorschriften unterwerfen, 
ohne daß es darüber noch einer besondern 
Erklárung bedarf. · 
13. Ausnahmsweise Zollfreiheit. 
a. Für Versendungen aus dem In- 
lande durch das Ausland nach dem 
Inlande. 
F. 41. 
Verzollte oder unter Zollkontrole ge- 
setzte feemde Waaren, auch inländische Er- 
zeugnisse, welche vom Inlande durch das 
Ausland nach dem Inlande versendet wer- 
den, bleiben beim Aus= so wie beim Wie- 
derein gange, dann von aller Zollentrichtung 
befreit, wenn die vollständige Ueberzeugung 
vorhanden ist, daß dieselben G.genstände
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.