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diensteten sich dieser Gegenstände fretwillig
zu entledigen, nicht sogleich vollständig ge-
nügen, können der körperlichen Visitarion
unterworfen werden. Sie müssen jedoch —
wenn sie die Visieation nicht bei der näch-
sten Zollstelle oder Ortsbehörde wollen ge-
schehen lassen, — deßhalb vor die zur Unter-
suchung der Jollstraffällekompetente Geriches-
behörde geführt werden.
12. Anstalten zur Beförderung des
mittelbaren Durchfuhrhandele
und des innern Verkehre.
9. 40.
Zur Beförderung des mittelbaren Durch-
fuhrhandels und des innern Verkehrs die-
nen die in dem wichtigeren Handelsplätzen
des Inlandes unter amtlicher Aufsicht ste-
henden öffentlichen Niederlags Anstalten,
Packhöse, Hallen, Freihäfen, nach welchen
die zollpflichtigen Waaren von der Grenze
aus unter den vorgeschriebenen Sicherheits-
maaßregeln abgefertigt werden.
Nicht minder werden auch bei den
Hauptzolldmtern an der Grenze, wo sich
ein deßfallsiges Bedürfniß zeigt Niederla-
gen eingerichret, in welchen Waaren bis zu
ihrer weiteren Bestimmung unverzollt gela-
gert werden können.
Ausnahmsweise endlich kann für solche
Waaren, welche sich zur Aufbewahrung in
den öffentlichen Niederlagen nicht eignen,
bei genügend gewährter Sicherheit gegen
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Veruntreuungen und Berluste auch die Ber
fugniß zum Drivatlager, jedoch jederzeit
widerruflich und nur auf besondere Genehmi-
gung der obersten Finanzstelle gestatter werden.
Ueber die Verpflichtungen bei hier-
nächstiger Verzollung der niedergelegten Waa-
ren, ingleichen über die Fristen, binnen
welchen die eingegangenen Waaren auf den
Packhöfen und Zollniederlagen lagern dür-
sen, sowie endlich über das Verfahren mie
den nach Ablauf jener Fristen nicht abge-
holten Waaren werden durch die Zollord=
nung die nörhigen Vorschriften ertheilt werden.
Der Inhaber, Eigenthümer oder Ab-
sender der Waaren muß sich, wenn er die
Waaren zum Packhofe deklariet oder dekla-
riren läßt, jenen Vorschriften unterwerfen,
ohne daß es darüber noch einer besondern
Erklárung bedarf. ·
13. Ausnahmsweise Zollfreiheit.
a. Für Versendungen aus dem In-
lande durch das Ausland nach dem
Inlande.
F. 41.
Verzollte oder unter Zollkontrole ge-
setzte feemde Waaren, auch inländische Er-
zeugnisse, welche vom Inlande durch das
Ausland nach dem Inlande versendet wer-
den, bleiben beim Aus= so wie beim Wie-
derein gange, dann von aller Zollentrichtung
befreit, wenn die vollständige Ueberzeugung
vorhanden ist, daß dieselben G.genstände