Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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wieder eingehen, welche aus dem Inland 
ausgegangen sind. 
Wo diese Beguͤnstigung zugestanden 
wird, muͤssen genau die Vorschriften und 
Bedingungen erfüllt werden, welche die 
Zollverwaltung ertheilen wird, um die obige 
Ueberzeugung zu begründen. 
b. Beim Meß= und Marktverkehr. 
. 42. 
Zur Erleichterung des Besuchs aus- 
wärtiger Messen und Märkte mit inländi- 
schen Erzeugnissen kann für gewisse, sich hie- 
zu eignende Gegenstände, unter Beobach- 
tung der erforderlichen Kontrol-Vorschrif- 
ten, die zollfreie Ruͤckbringung der unver- 
kauft gebliebenen Waaren verstattet werden. 
und Gewerbtreibenden, welche inlaͤndische 
Messen und Märkte besuchen, von ihren un- 
verkausten Waaren Erlaß des Eingangszolles 
bei der Wiederausfuhr auf vorschriftmässi- 
gen Nachweis über die Identität der ein- 
und zurückgeführten Waaren gewährt. 
c. Bei Waaren die zur Verarbeitung 
oder Vervollkommnung mit der Be- 
stimmung des Ausgangseingebracht 
werden und umgekehrt. 
. 43. 
Gegenstände, welche zur Verarbeitung 
Nicht minder wird den fremden Handel- 
200 
oder zur Vervollkommnung der Arbeit mit 
der Bestimmung, die daraus gefertigten 
Waaren auszuführen, eingehen, können im 
Zoll erleichtert werden. In besonderen Fäl- 
len kann dieß auch geschehen, wenn Ge- 
genstände zur Verarbeitung oder zur Ver- 
vollkommung nach dem Auslande gehen, 
und im vervollkommneten Zustande zurück- 
kommen. 
Ausnahmen der einen wie der andern 
Art bedürfen aber jedesmal der Genehmi- 
gung der obersten Finanzstelle. 
d. Beim Grenzverkehr. 
g. 44. 
Ob und welche Erleichterungen in Be- 
zug auf den kleinen Grenz-Verkehr mie 
dem benachbarten Auslande stattfinden koͤn- 
nen, wird nach Maaßgabe des doͤrtlichen 
Beduͤrfnisses von der obersten Finanzstelle 
(dem Stadtsministerium der Finanzen) durch 
besondere Verfügungen bestimmt. 
III. Vollzugs-Vorschriften. 
. 45. · 
Die naͤheren Bestimmungen uͤber die 
Ausführung und Anwendung des gegen- 
wärtigen Gesetzes wird die zu erlassende 
Jollordnung enthalten. 
Geschehen München den Siebenzehnten November Einrausend acht hundert sieben 
und dreißig. 
Ludwig. 
Fürst von Wrede. Freiherr v. Gise. Frhr. v. Schrenk, v. Wir- 
schinger. Frhr. v. Hertling, Staatsratb v. Abel. 
Nach königlich allerhöchstem Befehl 
Geheimer Rath v. Kreuter.
	        
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