Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Gulden dreißig Kreuzer, so muß dieser Be- 
trag als einfacher Werth angenommen, und 
hienach die Geldbuße bestimmt werden. 
Wer gegen das Verbot: ausländisches 
Salz oder Stoffe, woraus Salz gezogen 
werden kann, einbringt, niederlegt, auf ir- 
gend eine Weise an sich bringt, verkauft, oder 
ohne besondere Erlaubniß durchführt, unter- 
liegt einer Strafe von fünf Gulden vom 
Zenener, im Wiederholungsfalle von zehn 
Gulden vom Zentner. 
Besteht ein Verbor, Salz, Salpeter 
und Schießpulver auszuführen, so unterliegt 
derjenige, welcher dieses Verbot übertritt, 
ebenfalls einer Strafe von fünf Gulden vom 
Zentner, im Wiederholungsfalle aber von 
jehn Gulden vom Zentner. 
b. Strafe der Zolldefraudation. 
& 2. 
Wer es unternimmt, dem Scaate die 
Ein-, Aus= oder Durchgangsabgaben zu ent- 
zlehen, hat die Constskation der Gegenstände, 
in Bezug auf welche die Zolldefraudation 
verübt worden ist, und zugleich eine dem vier- 
fachen Werthe der Abgaben, welche dem 
Sraate entzogen worden sind, oder entzogen 
werden wollten, gleichkommende Geldbuße, 
welche jedoch niemals unter zwei Gulden 
betragen soll, verwirkt. 
Diese Abgaben sind ausserdem nach dem 
Jollearife zu entrichten. 
204 
aa. Strafe des ersten Rück falles. 
. 3. 
Im Wiederholungsfalle nach vorherge- 
hangener rechtskräftiger Verurtheilung wird 
ausser der Confiskation der Gegenstände, die 
nach #F. 1. und 2. eintretende Geldbuße ver- 
doppelt, oder im Falle dieselbe nicht beige- 
trieben werden kann, auf verhältnißmäßige 
Freiheitsstrafe, nicht über zwei Jahre, erkannt. 
bb. Strafen des ferneren Rürckfalls. 
S. 4. 
Ein fernerer Rückfall nach früherer reches- 
kräftiger Verurtheilung zieht ausser der Con- 
fiskation der Gegenstände der Uebertretung 
in der Regel eine verhältnißmäßige Freiheits- 
Strafe, welche vier Jahre nicht übersteigen 
darf, und den Verlust des Gewerbes, bei 
welchem die Contrebande oder Defraudation 
begangen ward, bis zu fünf Jahren nach sich. 
Nur ausnahmsweise kann nach richterli- 
chem Ermessen mit Berücksichtigung aller 
Umstände des vorliegenden Falles und der 
vorausgegangenen Falle, statt der Freiheits- 
strafe, auf Verdopplung der im F. 3. be- 
zeichneten Geldstrafe erkannt, auch von der 
Entziehung des Gewerbsbetriebs Umgang ge- 
nommen werden. Diese Wahl ist jedoch 
dem Richter nicht gestattet, wenn der Ueber- 
treter die Contrebande oder Defraudation ge- 
werbsmäßig betreibt, oder wenn derselbe eine 
der früheren oder die letzte Uebertretung un-
	        
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