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laßt worden, oder wenn in den F. 6. Nr. 4.
angeführten Fällen die Verurtheilung ledig-
lich auf den Grund der daselbst bezeichne-
ten Thatsachen erfolgt ist, ohne daß die
Defeaudation selbst nachgewiesen worden,
so findet im Falle der Wiederholung einer
solchen Uebertretung die Strafe des Rück-
ftalls nicht statt; auch soll eine solche Ver-
urtheilung die Strafe des Rückfalls bei ei-
ner nachfolgenden Zollübertretung nicht
begründen.
9. 10.
Werden Gegenstände, deren Ein-,
Durch= oder Ausfuhr verboten ist,
1.) bei dem Grenzzollamte von dem Ge-
werbtreibenden ausdrücklich angezeigt,
oder von anderen Personen vorschrifts-
mäßig zur Revision gestellt, oder kom-
men
2.) solche Gegenstände mit der Post an,
und kann derjenige, an welchen sie ge-
sendet sind, einer beabsichteten Contre-
bande nicht überführt werden, so fun-
det keine Strafe, wohl aber Zurück-
schaffung der Gegenstände statt.
Im ersten Falle geschieht die Zurück-
schaffung auf Kosten deesenigen, wel-
cher die verbotenen Gegenstände bei scch
geführt hat; im zweiten Falle haften
für die dem Staate verursachten Ko-
sten die Gegenstände selbst.
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dd Contrebande oder Jolldefrauda-
tion unter erschwerenden Umständen.
K. 11.
Die Strafe der Contrebande oder De-
fcaudation wird um die Hälfte geschärft:
1.) wenn die Gegenstände beim Trans-
porte in geheimen Behälenissen oder
sonst auf eine künstlich und schwer
zu entdeckende Art verborgen, oder
2.) wenn zum Durchgang oder Wieder-
ausgang angemeldete oder sonst unter
Begleitschein gehende Gegenstaͤnde auf
dem Transporte vertauscht, oder in ih-
ren Bestandtheilen veraͤndert worden
sind;
jedoch darf das im F. 4. bestimmte Maxi-
mum der Freiheits= Strafe nicht überschrit-
ten werden.
g. 12.
Diese Strafe (#9. 11.) critt gleichfalls
ein, wenn Gewerbtreibende, denen zur Be-
förderung ihres Gewerbes und unter der
Bedingung der Verwendung zu diesem Zwe-
cke abgabepflichtige Gegenstände ganz frei,
oder gegen eine geringere Abgabe verabfolgt
worden sind, dieselben ohne vorherige Nach-
zahlung der Gefälle anderweit verwenden,
oder veräußern, oder wenn Personen, de-
nen Waaren unverzollt anvertraut worden,
mit denselben Unterschleif treiben, oder zu
treiben verstatten.
Ausserdem gehen sie, in dem einen wie