Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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laßt worden, oder wenn in den F. 6. Nr. 4. 
angeführten Fällen die Verurtheilung ledig- 
lich auf den Grund der daselbst bezeichne- 
ten Thatsachen erfolgt ist, ohne daß die 
Defeaudation selbst nachgewiesen worden, 
so findet im Falle der Wiederholung einer 
solchen Uebertretung die Strafe des Rück- 
ftalls nicht statt; auch soll eine solche Ver- 
urtheilung die Strafe des Rückfalls bei ei- 
ner nachfolgenden Zollübertretung nicht 
begründen. 
9. 10. 
Werden Gegenstände, deren Ein-, 
Durch= oder Ausfuhr verboten ist, 
1.) bei dem Grenzzollamte von dem Ge- 
werbtreibenden ausdrücklich angezeigt, 
oder von anderen Personen vorschrifts- 
mäßig zur Revision gestellt, oder kom- 
men 
2.) solche Gegenstände mit der Post an, 
und kann derjenige, an welchen sie ge- 
sendet sind, einer beabsichteten Contre- 
bande nicht überführt werden, so fun- 
det keine Strafe, wohl aber Zurück- 
schaffung der Gegenstände statt. 
Im ersten Falle geschieht die Zurück- 
schaffung auf Kosten deesenigen, wel- 
cher die verbotenen Gegenstände bei scch 
geführt hat; im zweiten Falle haften 
für die dem Staate verursachten Ko- 
sten die Gegenstände selbst. 
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dd Contrebande oder Jolldefrauda- 
tion unter erschwerenden Umständen. 
K. 11. 
Die Strafe der Contrebande oder De- 
fcaudation wird um die Hälfte geschärft: 
1.) wenn die Gegenstände beim Trans- 
porte in geheimen Behälenissen oder 
sonst auf eine künstlich und schwer 
zu entdeckende Art verborgen, oder 
2.) wenn zum Durchgang oder Wieder- 
ausgang angemeldete oder sonst unter 
Begleitschein gehende Gegenstaͤnde auf 
dem Transporte vertauscht, oder in ih- 
ren Bestandtheilen veraͤndert worden 
sind; 
jedoch darf das im F. 4. bestimmte Maxi- 
mum der Freiheits= Strafe nicht überschrit- 
ten werden. 
g. 12. 
Diese Strafe (#9. 11.) critt gleichfalls 
ein, wenn Gewerbtreibende, denen zur Be- 
förderung ihres Gewerbes und unter der 
Bedingung der Verwendung zu diesem Zwe- 
cke abgabepflichtige Gegenstände ganz frei, 
oder gegen eine geringere Abgabe verabfolgt 
worden sind, dieselben ohne vorherige Nach- 
zahlung der Gefälle anderweit verwenden, 
oder veräußern, oder wenn Personen, de- 
nen Waaren unverzollt anvertraut worden, 
mit denselben Unterschleif treiben, oder zu 
treiben verstatten. 
Ausserdem gehen sie, in dem einen wie
	        
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