Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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9.) Ehrenbeleidigungen, in so ferne nur 
auf Ehrenerklaͤrung geklagt wird. 
In allen diesen Fällen bleibt die Zu- 
ständigkeit der Polizeibehörden nach den be- 
stehenden Verordnungen aufreche erhalten. 
g. 2. 
Klagenhaͤufung findet nur in so ferne 
statt, als die mehreren Klagen unter die- 
selbe Numer des F. 1. gehören. 
Eine nach cod. jud. Cep. VIII. F. 1. 
Nr. 2. zulässige Widerklage findet mit der 
Wirkung gleichzeitiger Verhandlung nur 
dann statt, wenn sie gleichfalls zum be- 
schleunigten Verfahren im möndlichen Ver- 
höre geeignet ist. 
g. 3. 
Die Partheien koͤnnen ausser den im 
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einkunft jede andere Rechtssache im muͤnd- 
lichen Verhoͤre verhandeln lassen. 
Die Uebereinkunft kann ausdruͤcklich 
oder stillschweigend geschlossen werden. Sie 
wird insbesondere dann als geschlossen be- 
trachtet, wenn der Klaͤger bei dem Anbrin- 
gen seiner Klage verlangt, daß dieselbe im 
muͤndlichen Verhoͤre verhandelt werde, und 
wenn sodann der Beklagte, nachdem er 
vom Richter in der Vorladung auf sein 
Recht aufmerksam gemacht worden ist, an 
dem bestimmten Tage bei Gericht erscheint, 
und auf die Klage antwortet, ohne wider 
  
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die Einleitung des fuͤr Sachen des muͤnd- 
lichen Verhoͤrs vorgeschriebenen Verfahrens 
Einspruch zu thun. 
. 4. 
Die Partheien können bei der Ver- 
handlung allein, oder mit, oder durch An- 
wälte erscheinen. 
g. 5. 
Die Partheien koͤnnen an den fuͤr die 
muͤndlichen Verhoͤre bestimmten Gerichts- 
tagen ohne Vorladung bei Gericht erschei- 
nen, und uͤber die Klage, so ferne sie 
nicht unzulaͤssig befunden wird, verhandeln. 
Ausser diesem Falle bringt der Klaͤger 
seine Klage besonders an. 
g. 6. 
Die Klage kann mündlich angemeldet 
oder schriftlich eingereicht werden. 
Ueber die mündliche Anmeldung wird 
ein kurzes Protokoll ausgenommen. Das- 
selbe enthält (nach dem bei jedem Unterge- 
richte vorliegenden Muster — Beilage 1.) 
a.) Namen, Stand, Wohnort der Par- 
theien; · 
b.) Bezeichnung des Gegenstandes und 
Grundes der Klage; 
U.) Bemerkung des Tags und der Tags- 
zeit der Verhandlung; 
d.) gadung der Partheien mit der Be- 
merkung der Ungehorsamsfolge, wo# 
eine solche start findet. 
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