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sams in Beziehung auf die Replik und
Duplik kommen die Bestimmungen des
. 18. analog zur Anwendung.
9. 21.
Was in dem g. 18. bezüglich auf die
Klagebeantwortung angeordnet ist, tritt auch
in Ansehung der Replik und Duplik in
Anwendung.
g. 22.
Die Bestimmungen der ##. 20 und
21. finden hinsichtlich der gedachten Rechts-
Nachtheile auch auf die weiteren Prozeß-=
Handlungen, so ferne solche im ersten Ver-
fahren in Folge ausserordentlicher Umstände
ausnahmswelse (cod. jud. Cap. VI. F. 14.)
nothwendig werden sollten, Anwendung.
g. 23.
Die Bestimmungen der 98. 18 — 22
gelten auch gegen Minderjährige, Stif-
tungen und Gemeinden und gegen den ks-
niglichen Fiskus. Es steht jedoch den Par-
theien frei, gegen die Vormünder oder Ku-
ratoren und Administratoren des Stiftungs=
und Gemeinde-Vermögens und deren An-
wälte, dann gegen die königlichen Fiskale,
statt des Rechtsnachtheiles in der Haupt-
sache, auf eine Geldstrafe anzutragen. Bei
Androhung der zweiten Geldstrafe ist von
dem Gerichte eine Anzeige hierüber an die
Behörde des Scumigen zu erstatten, damit
dieselbe gegen dessen anhaltende Nachlässig=
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keit die geeigneten Maaßregeln ergreifen
könne.
Abschnitt lIII.
Priotlegirte Einreden.
(Cod. jad. cap. VI. J. 3.)
#. 24.
Der Beklagte darf die Einlassung auf
die Klage nur dann verweigern, wenn er
eine gerichtsablehnende Einrede (cod. jud.
cap. VI. §. 3. Nro. 1.) vorzubringen hat.
. 25.
Mehrere gerichtsablehnende Einreden,
— insbesondere jene, daß eine Justizsache
nicht vorliege, — daß jeden Falls das an-
gegangene Geriche das zuständige nicht sey,
— sind bei der Serafe des Ausschlusses
zugleich und auf einmal anzubringen.
#F. 26.
Wird die gerichtsablehnende Ein.
rede als ungegründet verworfen, so ist zu-
gleich zur Beantwortung der Klage neuer-
lich Termin anzuberaumen.
Der Beklagte, wie sein Anwake, sind
im Falle befundenen Muthwillens mit einer
Geldstrafe von 5 — 50 fl. zu belegen.
8. 27.
Alle Prozeß-hindernden Einreden (cod.
jud. a. a. O. Nro. 2) und alle Einreden,
welche naturam praejudicii an sich haben,
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