Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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lichen Gründen gegen ein Drioritätsurtheil 
appellirt wird, ist auch fernerhin die Be- 
schwerdesumme nicht nach den einzelnen For- 
derungen für jede einzelne Stiftung, sondern 
nach der Größe aller Forderungen der ge- 
meinschaftlich appellirenden Seiftungen zu 
berechnen. 
9. 63. 
Ohne Ruͤcksicht auf eine Summe ist 
die Berufung zulaͤßig, wenn der Streit 
Rechte betrifft, welche eine bestimmte Schaͤ- 
Hung nicht zulassen, insbesondere bei Stan- 
desklagen, bei Streitigkeiten über das Ehe- 
recht, über die Vaterschaft oder Kindschaft, 
über die véterliche Gewalt, über Ehren- 
beleidigungen, in so ferne nicht wegen die- 
ser blos auf Geldleistung geklagt ist, und 
vorbehaltlich der Bestimmung des F. 54. 
Nr. 9. in gegenwärtigem Abschnitte. 
9. 64. 
In Sachen, die sich nicht zum münd- 
lichen Verhöre eignen, soll die Verkündung 
durch schriftliche Zuferrigung des Urtheils 
an die Partheien, oder deren Anwälte ge- 
gen hinreichende Bescheinigung geschehen. 
Die Berufungsfrist lduft vom Tage 
der Einhändigung des Urtheils an. 
Die Gerichte sind bei Vermeidung ei- 
ner Ordnungsstrafe von 5—25 fl. verbun- 
den, die Ausfertigung der Erkenntnisse läng= 
stens binnen 8 Tagen von der Fassung des 
erstrichterlichen oder voam Tage des Ein- 
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laufs des oberrichterlichen Erkenntnisses an 
zu bewerkstelligen. 
Die Berufungsfeist wird: 
.) gegen Erkennenisse in Erekutionsverfah- 
ren, und 
2.) gegen Erkenntnisse imbeschleunigeen Ver- 
fahren im mündlichen Verhöre anf 14, 
3.) gegen alle übrigen Erkenntnisse auf 30 
Tage festgesetzt. 
. 65. 
Das Gericht muß bei denjenigen Ap- 
pellationen, welche der Bestimmung des F. 
51. zuwider ergriffen werden, den Appel- 
lanten in einer motivirten Erneschliessung 
abweisen, und nach Lage des Prozesses wei- 
ter verfahren. 
Berufungen, welche wider die Vor- 
schriften der 9#. 54. 57. und 64. ergriffen, 
und deshalb abgewiesen werden, sind, nebst 
der Verurtheilung des Appellanten in die 
Kosten mit einer Geldstrafe von 10 bis 50 fl. 
zu ahnden. 
. 66. 
Ausser den in den Gesetzen und ins- 
besondere in dem gegenwärtigen Gesetzes- 
abschnitte VII. ausdrücklich benannten Fäl- 
len tritt die aufschiebende Wirkung der 
Appellation nicht ein: « 
1.) bei Erkenntnissen, wobei es sich um 
die richterliche Beseitigung einer be- 
sitstdrenden Selbsthilse handele. 
2.) Sie tritt unter der Voraussetzung, daß 
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