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lichen Gründen gegen ein Drioritätsurtheil
appellirt wird, ist auch fernerhin die Be-
schwerdesumme nicht nach den einzelnen For-
derungen für jede einzelne Stiftung, sondern
nach der Größe aller Forderungen der ge-
meinschaftlich appellirenden Seiftungen zu
berechnen.
9. 63.
Ohne Ruͤcksicht auf eine Summe ist
die Berufung zulaͤßig, wenn der Streit
Rechte betrifft, welche eine bestimmte Schaͤ-
Hung nicht zulassen, insbesondere bei Stan-
desklagen, bei Streitigkeiten über das Ehe-
recht, über die Vaterschaft oder Kindschaft,
über die véterliche Gewalt, über Ehren-
beleidigungen, in so ferne nicht wegen die-
ser blos auf Geldleistung geklagt ist, und
vorbehaltlich der Bestimmung des F. 54.
Nr. 9. in gegenwärtigem Abschnitte.
9. 64.
In Sachen, die sich nicht zum münd-
lichen Verhöre eignen, soll die Verkündung
durch schriftliche Zuferrigung des Urtheils
an die Partheien, oder deren Anwälte ge-
gen hinreichende Bescheinigung geschehen.
Die Berufungsfrist lduft vom Tage
der Einhändigung des Urtheils an.
Die Gerichte sind bei Vermeidung ei-
ner Ordnungsstrafe von 5—25 fl. verbun-
den, die Ausfertigung der Erkenntnisse läng=
stens binnen 8 Tagen von der Fassung des
erstrichterlichen oder voam Tage des Ein-
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laufs des oberrichterlichen Erkenntnisses an
zu bewerkstelligen.
Die Berufungsfeist wird:
.) gegen Erkennenisse in Erekutionsverfah-
ren, und
2.) gegen Erkenntnisse imbeschleunigeen Ver-
fahren im mündlichen Verhöre anf 14,
3.) gegen alle übrigen Erkenntnisse auf 30
Tage festgesetzt.
. 65.
Das Gericht muß bei denjenigen Ap-
pellationen, welche der Bestimmung des F.
51. zuwider ergriffen werden, den Appel-
lanten in einer motivirten Erneschliessung
abweisen, und nach Lage des Prozesses wei-
ter verfahren.
Berufungen, welche wider die Vor-
schriften der 9#. 54. 57. und 64. ergriffen,
und deshalb abgewiesen werden, sind, nebst
der Verurtheilung des Appellanten in die
Kosten mit einer Geldstrafe von 10 bis 50 fl.
zu ahnden.
. 66.
Ausser den in den Gesetzen und ins-
besondere in dem gegenwärtigen Gesetzes-
abschnitte VII. ausdrücklich benannten Fäl-
len tritt die aufschiebende Wirkung der
Appellation nicht ein: «
1.) bei Erkenntnissen, wobei es sich um
die richterliche Beseitigung einer be-
sitstdrenden Selbsthilse handele.
2.) Sie tritt unter der Voraussetzung, daß
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