Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

Beil. Modifikationen 
7 —. 8 
Unsere Genehmigung, und 
lassen selches unter Zisser lI. hier anfähen. 
Die hiebei gesiellten Anträge betrkffend, 
so werden Wir 
1) diejenigen, welche im Gesammt -Beschl# 
der Stünde unter Nr. I. VII. und VIII. 
binsichtlich eines nenen bürgerlichen 
Gesezbuchec, hinsichtlich der Einfuh- 
rung erekutorischer Urkunden und 
binsichtlich der Erlassung einer Falliten-- 
Ordnung aufgeführt sind, in Erwä- 
gung nehmen, wobei Wir jedoch nicht 
bergen kdnnen, dast durch die Beschaf- 
feuheit des in den staäadischen Verhaud— 
lungen angeno#umenen Geschaͤftsganges 
die Durchfübrung wehl bemessener Ge- 
sehbucher kaum möglich werde. 
Die im K. S. Cap. III. dee Junoitciar= 
Coder enthaltenen Bestimmungen über 
das Armenrechr, worauf sich der An- 
trag unter N. II. beziehrt, finden Wir, 
bei genauem Vollzuge so genägend und 
seltst mit der angeführten VBerordnung 
vom 19. November 1814 so überein- 
siimmend, daß Wir Unoc nicht bewogen 
sehen, darüber dermal eine nene Bestime 
mung zu erlassen. 
Die Antraͤge uintet Nr. III. IV. und VI. 
wegen der Dicciplin der Advoka= 
ten, wnegen des Vollzuges rechrs- 
kräftiger Erkenutuitsse durch Un- 
sere Fiokale und Verwalkunge= 
Stellen, dann vegen der Auordnung 
wocheurlicher Verhörelage bei al- 
len Unrergerichten finden Wir zu 
dem Geschäftokreise der Kammern nicht 
geeiguet. 
Da der 6. 3. im Tir. VII. 
fassunge-Urkunde bestimmt 
wab bei Veränderung oder 
indirekter Abgaben erforderlich 
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3 
4 
der Ver= 
vorschreibt, 
Erhbhung 
sey, so 
erscheint der Ankrag unter Nr. V. be- 
züglich der Beibehaltung der bis- 
herigen Taren-Ansütze, so lange 
die dermaligen Taren, Orbnungen beste- 
hen, überflünsig. Wegen deejenigen, 
wac hieuber in einer künftig eiwa 
zu erlassenden Taren: Ordnung zu bestim- 
men wäre, können Wir im Vorans 
kein Versprechen erkheilen. 
B. 
Verhütung ungleichfézmiger Ent- 
scheidungen des obersten Gerichts- 
hofes in burgerlichen Rechtestrei- 
tigkeiten. 
Den zu dem Emtwurfe Über den vorbe- 
merkten Gegenstand von den Kammenn beau- 
tragten Modißlanost#en und Zusätzen haben 
Wir Unsere Genehmigung ertsellt, und 
sanktioniren das unter Zisser II. auliegende 
Gesetz. 
Wab den, bei dieser Gelegerbeit an 
Uns gekbrachten besenderen Ankrag betrifst, 
so fuden Wir Une nich#t bewogen, das In- 
stanzen= Verhältniß in Straftechtesachen abzu- 
ändern und hinsichtlich der Berufungen 
in Civilsachen haben Wit die geeigneten Be— 
stimmungen in dem Gesetzes-Entwurfe uͤber 
Verbesserung der Gerichts-Ordnung bereits an 
Unsere Slände gelangen lassen. 
C. 
Swange-Abtretung von Giund- 
Eigenthum für öffentliche Zwecke. 
Den GCutnurf in Betreff der Zwangs- 
Abirektung ven Grund: Gigentlum für böffeurli: 
che Zwecke, sankriceniren Wir mit den von 
den Ständen vorgeschlagenen Modifikatienen 
und lassen bieiuber das unter Ziffer III. au- 
liegende Gesetz auefertigen. 
Beil. 
II. 
Beil.
	        
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