Beil. Modifikationen
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Unsere Genehmigung, und
lassen selches unter Zisser lI. hier anfähen.
Die hiebei gesiellten Anträge betrkffend,
so werden Wir
1) diejenigen, welche im Gesammt -Beschl#
der Stünde unter Nr. I. VII. und VIII.
binsichtlich eines nenen bürgerlichen
Gesezbuchec, hinsichtlich der Einfuh-
rung erekutorischer Urkunden und
binsichtlich der Erlassung einer Falliten--
Ordnung aufgeführt sind, in Erwä-
gung nehmen, wobei Wir jedoch nicht
bergen kdnnen, dast durch die Beschaf-
feuheit des in den staäadischen Verhaud—
lungen angeno#umenen Geschaͤftsganges
die Durchfübrung wehl bemessener Ge-
sehbucher kaum möglich werde.
Die im K. S. Cap. III. dee Junoitciar=
Coder enthaltenen Bestimmungen über
das Armenrechr, worauf sich der An-
trag unter N. II. beziehrt, finden Wir,
bei genauem Vollzuge so genägend und
seltst mit der angeführten VBerordnung
vom 19. November 1814 so überein-
siimmend, daß Wir Unoc nicht bewogen
sehen, darüber dermal eine nene Bestime
mung zu erlassen.
Die Antraͤge uintet Nr. III. IV. und VI.
wegen der Dicciplin der Advoka=
ten, wnegen des Vollzuges rechrs-
kräftiger Erkenutuitsse durch Un-
sere Fiokale und Verwalkunge=
Stellen, dann vegen der Auordnung
wocheurlicher Verhörelage bei al-
len Unrergerichten finden Wir zu
dem Geschäftokreise der Kammern nicht
geeiguet.
Da der 6. 3. im Tir. VII.
fassunge-Urkunde bestimmt
wab bei Veränderung oder
indirekter Abgaben erforderlich
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der Ver=
vorschreibt,
Erhbhung
sey, so
erscheint der Ankrag unter Nr. V. be-
züglich der Beibehaltung der bis-
herigen Taren-Ansütze, so lange
die dermaligen Taren, Orbnungen beste-
hen, überflünsig. Wegen deejenigen,
wac hieuber in einer künftig eiwa
zu erlassenden Taren: Ordnung zu bestim-
men wäre, können Wir im Vorans
kein Versprechen erkheilen.
B.
Verhütung ungleichfézmiger Ent-
scheidungen des obersten Gerichts-
hofes in burgerlichen Rechtestrei-
tigkeiten.
Den zu dem Emtwurfe Über den vorbe-
merkten Gegenstand von den Kammenn beau-
tragten Modißlanost#en und Zusätzen haben
Wir Unsere Genehmigung ertsellt, und
sanktioniren das unter Zisser II. auliegende
Gesetz.
Wab den, bei dieser Gelegerbeit an
Uns gekbrachten besenderen Ankrag betrifst,
so fuden Wir Une nich#t bewogen, das In-
stanzen= Verhältniß in Straftechtesachen abzu-
ändern und hinsichtlich der Berufungen
in Civilsachen haben Wit die geeigneten Be—
stimmungen in dem Gesetzes-Entwurfe uͤber
Verbesserung der Gerichts-Ordnung bereits an
Unsere Slände gelangen lassen.
C.
Swange-Abtretung von Giund-
Eigenthum für öffentliche Zwecke.
Den GCutnurf in Betreff der Zwangs-
Abirektung ven Grund: Gigentlum für böffeurli:
che Zwecke, sankriceniren Wir mit den von
den Ständen vorgeschlagenen Modifikatienen
und lassen bieiuber das unter Ziffer III. au-
liegende Gesetz auefertigen.
Beil.
II.
Beil.