Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Hinsichtlich der Moratorien bleibt es 
EIIIII— 
cod. jud. 
S. 71. 
Die Wollstreckungsmittel werden auf 
folgende Weise bestimmt: 
Hat der Gläubiger ein Faustpfand, 
so muß er sich vor Allem an dieses 
halten. Ausserdem hat er bei Ver- 
lust seines Vorschlagsrechts in seinem 
Gesuche um Erekution diejenigen Ge- 
genstände vorzuschlagen, woraus er am 
schnellsten befriedigt werden kann. 
Der Schuldner ist berechtiget, in un- 
erstrecklicher Frist von 14 Tagen von 
der Zustellung des Zahlungsbefehles 
an gerechnek, andere Exekurionsgegen: 
stände vorzuschlagen, und alle gesetz- 
lich statehafte Einreden (g. 31. Abs. 
1. des Prozeß-Gesetzes v. 22. Juli 
1819) vorzubringen. 
Findet gütliche Vereinigung der Par- 
theien nicht statt, so hat das Gericht 
nach folgenden Regeln zu entscheiden: 
a.) Renten und Früchte, — sie mögen 
aus Dienstverhältnissen, aus ange- 
legten Capitalten, aus Pachten, aus 
dem Obereigenthume 2c. . fliessen. — 
sollen vor dem Eigenthume, deß- 
gleichen vor dinglichen Rechten zur 
Vollstreckung gewáhlt werden; 
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b. 
nicht nutzbbringendes Eigenthum vor 
dem nutzbringenden; 
bewegliches Eigenthum vor dem un- 
beweglichen; 
das Entbehrliche vor dem Unent- 
behrlichen. 
S. 72. 
Bei dieser in Gemäßheit des §. 31. 
Abs. 2. des Prozeß-Gesetzes v. 22. Juli 
1819 innerhalb 3 Tagen zu erlassenden 
Entscheidung hat das Gericht dafür zu 
sorgen, daß der Gesuchsteller schleunigst, 
oder doch in derjenigen Frist, welche er 
zu gestatten sich erbietet, befriedigt werden 
kann. 
Der Widerspruch des Schuldners ist 
nur dann zu berücksichtigen, wenn das ihm 
minder ldstige mit seinem häuslichen Be- 
stehen am leichtesten vereinbarliche Ere- 
kutionsmittel auf gleich sichere und schnelle 
Weise, als das von dem Gläubiger in 
Antrag gebrachte, zum Ziele führt. In 
sedem Falle des Zweifels hat das Gericht 
auf dasjenige zu erkennen, was dem Gläu- 
biger das Vortheilhafteste ist. 
9. 73. 
Besoldungen, Gagen, Pensionen und 
Quieszenzgehalte der unmittelbaren und 
mittelbaren Staatsbeamten, Militärperso- 
nen, öffentlichen Diener und Geistlichen, sie 
mögen aus Staats-, Stiftungs-, Gemeinde: 
oder was immer für andern Kassen flief- 
c.) 
d.)
	        
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