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Hinsichtlich der Moratorien bleibt es
EIIIII—
cod. jud.
S. 71.
Die Wollstreckungsmittel werden auf
folgende Weise bestimmt:
Hat der Gläubiger ein Faustpfand,
so muß er sich vor Allem an dieses
halten. Ausserdem hat er bei Ver-
lust seines Vorschlagsrechts in seinem
Gesuche um Erekution diejenigen Ge-
genstände vorzuschlagen, woraus er am
schnellsten befriedigt werden kann.
Der Schuldner ist berechtiget, in un-
erstrecklicher Frist von 14 Tagen von
der Zustellung des Zahlungsbefehles
an gerechnek, andere Exekurionsgegen:
stände vorzuschlagen, und alle gesetz-
lich statehafte Einreden (g. 31. Abs.
1. des Prozeß-Gesetzes v. 22. Juli
1819) vorzubringen.
Findet gütliche Vereinigung der Par-
theien nicht statt, so hat das Gericht
nach folgenden Regeln zu entscheiden:
a.) Renten und Früchte, — sie mögen
aus Dienstverhältnissen, aus ange-
legten Capitalten, aus Pachten, aus
dem Obereigenthume 2c. . fliessen. —
sollen vor dem Eigenthume, deß-
gleichen vor dinglichen Rechten zur
Vollstreckung gewáhlt werden;
84
b.
nicht nutzbbringendes Eigenthum vor
dem nutzbringenden;
bewegliches Eigenthum vor dem un-
beweglichen;
das Entbehrliche vor dem Unent-
behrlichen.
S. 72.
Bei dieser in Gemäßheit des §. 31.
Abs. 2. des Prozeß-Gesetzes v. 22. Juli
1819 innerhalb 3 Tagen zu erlassenden
Entscheidung hat das Gericht dafür zu
sorgen, daß der Gesuchsteller schleunigst,
oder doch in derjenigen Frist, welche er
zu gestatten sich erbietet, befriedigt werden
kann.
Der Widerspruch des Schuldners ist
nur dann zu berücksichtigen, wenn das ihm
minder ldstige mit seinem häuslichen Be-
stehen am leichtesten vereinbarliche Ere-
kutionsmittel auf gleich sichere und schnelle
Weise, als das von dem Gläubiger in
Antrag gebrachte, zum Ziele führt. In
sedem Falle des Zweifels hat das Gericht
auf dasjenige zu erkennen, was dem Gläu-
biger das Vortheilhafteste ist.
9. 73.
Besoldungen, Gagen, Pensionen und
Quieszenzgehalte der unmittelbaren und
mittelbaren Staatsbeamten, Militärperso-
nen, öffentlichen Diener und Geistlichen, sie
mögen aus Staats-, Stiftungs-, Gemeinde:
oder was immer für andern Kassen flief-
c.)
d.)