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Die genauere Beschreibung des Gu-
tes, das Schätzungs-Protokoll, der Ertrags-
Durschnitt, die Guts= und Renten-Rech-
nungen, die vorhandenen amtlichen Noti-
zen über etwa anhängige Rechtsstreite u.
s. w., sind in der Zwischenzeit von dem
oͤffentlichen Ausschreiben bis zum Verstei—
gerungstage den Kaufslustigen bei dem
Gerichte zur Einsicht offen liegen zu lassen.
K. 92.
Ist das zu versteigernde Gut verhy-
pothezirk, so wird nach dem Hypotheken-
gesehe §. 64. verfahren; vorbehaltlich der
Bestimmungen der ##. 98 — 101 des
gegenwärtigen Gesebes.
Bei der erekutiven Beitreibung von
Zinsen aus Hypothekkapitalien, welche
nicht über zwei Jahre alt sind, wird durch-
gängig nach F. 52. des Hypothekengesetzes
verfahren.
Es hat demnach dort keine Einrede
statt, welche nicht auf der Stelle durch
Urkunden bewiesen werden kann, eben so
wenig kann die Hilfsvollstreckung durch ein
Rechtsmittel aufgehalten werden.
9. 93.
Werden Lehen- oder Fideicommißguͤ-
ter als Gegenstände der Hilfsvollstreck-
ung benannt, oder ist die Rede von Le-
hens= oder Fideicommißschulden, oder han-
delt es sich um die Eintreibung von Ewig-
geldern oder Gilten, so richtet sich das
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Verfahren nach den einschlagenden beson-
deren Bestimmungen der Gesetze über Le-
hen oder Fideicommisse, oder der Ewig-
geldordnung.
S. 94.
Die Versteigerung soll, so ferne nicht
besondere Verhältnisse, oder die als gegrün-
det befundenen Anträge der Betheiligten
eine Ausnahme bewirken, in derienigen Ge-
meinde, wo das Gut gelegen ist, und zwar
durch eine Richterperson, und einen Aktuar,
vorgenommen werden.
g. 95.
Es findet, vorbehaltlich der Bestim-
mung des §. 98., nur eine einzige Verstei-
gerungs-Tagsfahrt statt.
ö. 96.
Tag und Sctunde des Anfangs der
Versteigerung muß genau eingehalten wer-
den.
Dem Gerichte unbekannte Personen,
und solche, gegen deren Zahlungsfähigkeit
Zweifel obwalten, sind zur Steigerung nicht
zuzulassen, wenn sie nicht bei der Tagsfahrt
ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen.
Bei keiner vom Gerichte angeordneten
Versteigerung darf der Schuldner mitstei-
gern, ebensowenig der mit der Verst eige-
rung Beauftragte, oder der Protokollführer;
leztere bei Vermeidung einer Strafe von
fünf bis fünfzig Gulden, und — nach Umstän-
den — einer Disziplinarstrafe mit ihren
Folgen.
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