Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

  
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Die genauere Beschreibung des Gu- 
tes, das Schätzungs-Protokoll, der Ertrags- 
Durschnitt, die Guts= und Renten-Rech- 
nungen, die vorhandenen amtlichen Noti- 
zen über etwa anhängige Rechtsstreite u. 
s. w., sind in der Zwischenzeit von dem 
oͤffentlichen Ausschreiben bis zum Verstei— 
gerungstage den Kaufslustigen bei dem 
Gerichte zur Einsicht offen liegen zu lassen. 
K. 92. 
Ist das zu versteigernde Gut verhy- 
pothezirk, so wird nach dem Hypotheken- 
gesehe §. 64. verfahren; vorbehaltlich der 
Bestimmungen der ##. 98 — 101 des 
gegenwärtigen Gesebes. 
Bei der erekutiven Beitreibung von 
Zinsen aus Hypothekkapitalien, welche 
nicht über zwei Jahre alt sind, wird durch- 
gängig nach F. 52. des Hypothekengesetzes 
verfahren. 
Es hat demnach dort keine Einrede 
statt, welche nicht auf der Stelle durch 
Urkunden bewiesen werden kann, eben so 
wenig kann die Hilfsvollstreckung durch ein 
Rechtsmittel aufgehalten werden. 
9. 93. 
Werden Lehen- oder Fideicommißguͤ- 
ter als Gegenstände der Hilfsvollstreck- 
ung benannt, oder ist die Rede von Le- 
hens= oder Fideicommißschulden, oder han- 
delt es sich um die Eintreibung von Ewig- 
geldern oder Gilten, so richtet sich das 
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Verfahren nach den einschlagenden beson- 
deren Bestimmungen der Gesetze über Le- 
hen oder Fideicommisse, oder der Ewig- 
geldordnung. 
S. 94. 
Die Versteigerung soll, so ferne nicht 
besondere Verhältnisse, oder die als gegrün- 
det befundenen Anträge der Betheiligten 
eine Ausnahme bewirken, in derienigen Ge- 
meinde, wo das Gut gelegen ist, und zwar 
durch eine Richterperson, und einen Aktuar, 
vorgenommen werden. 
g. 95. 
Es findet, vorbehaltlich der Bestim- 
mung des §. 98., nur eine einzige Verstei- 
gerungs-Tagsfahrt statt. 
ö. 96. 
Tag und Sctunde des Anfangs der 
Versteigerung muß genau eingehalten wer- 
den. 
Dem Gerichte unbekannte Personen, 
und solche, gegen deren Zahlungsfähigkeit 
Zweifel obwalten, sind zur Steigerung nicht 
zuzulassen, wenn sie nicht bei der Tagsfahrt 
ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen. 
Bei keiner vom Gerichte angeordneten 
Versteigerung darf der Schuldner mitstei- 
gern, ebensowenig der mit der Verst eige- 
rung Beauftragte, oder der Protokollführer; 
leztere bei Vermeidung einer Strafe von 
fünf bis fünfzig Gulden, und — nach Umstän- 
den — einer Disziplinarstrafe mit ihren 
Folgen. 
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