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g. 97.
Wird kein Gebot mehr gelegt, so sol-
len die Anwesenden noch dreimal, jedesmal
nach einem Zwischenraume von nicht weniger
als zwei Minuten, befragt werden, ob Nie-
mand mehr ein höheres Gebor zu legen
gemeint sey.
Erfolgt auch auf die dritte Anfforde-
rung kein höheres Gebot, so soll der Zu-
schlag geschehen, und die Tagfahrt been-
diget werden.
9. 98.
Erfolgt gar kein Gebot, oder wird
nicht wenigstens der Schätzungswerth geboten,
so ist sowohl der Schuldner, als der mit
einem Verluste bedrohre Gläubiger berech-
tiget, zu verlangen, daß das Gut nicht zu-
geschlagen, sondern eine zweite Versteigerung
längstens vier Wochen hinaus nach der er-
sten vorgenommen werde.
g. 99.
Bei der zweiten Versteigerung erfolgt
der Zuschlag ohne Rücksicht auf den Schäß=
ungswerth, — was schon vorher in der
Ankündigung der Versteigerung ausdrück-
lich bekannt zu machen ist.
F. 100.
Erfolgt am zweiten Versteigerungstage
gar kein Angebot, so wird das Gut dem
Gläubiger um die Tare zugeschlagen, so
sferne er es übernehmen will. — Mill er
dieses nicht, so steht es ihm frey, auf Ver-
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pachtung des Gutes, oder auf Immisstion
in dasselbe, oder auf Sequestration, oder
auf neuerliche Feillietung, jedoch auf seine
Kosten, den Antrag zu stellen.
F. 101.
Sind in einem solchen Falle (C. 100
Abs. 1.) mehrere Gläubiger betheiliget,
und es kommt eine gütliche Vereinigung
rücksichtlich der Uebernahme des Gutes,
oder dessen Verpachtung, oder der Immis-
sion in dasselbe, oder der Fortsetzung der
Versteigerung, nicht zu Stande, so ist, so
ferne ein anderes Mittel zur Befriedigung
sämmtlicher Forderungen niche vorhanden ist,
dem Ablsösungsrechte (us delendi) state
zu geben.
. 102.
Der Zuschlag an den Meistbietenden
hat sogleich zu geschehen.
Die Gerichte sind verbunden, demsel-
ben binnen längstens 14 Tagen bei Ver-
meidung einer Ordnungsstrafe von 10 bis
50 fl. das förmliche Zuschlagsdekret zustel-
len zu lassen.
F. 103.
Weder das Einstandsrecht der Adeli-
gen (cod. jud. cap. XVIII. 9. 7. Nro. 9.
Abs. 2.), noch das Wiedereinlösungsreche
des Schuldners nach erfolgtem Zuschlage
des Gutes (ebendort Nro. 10 Abs. 2.)
findet in Zukunft mehr statt.