Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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g. 97. 
Wird kein Gebot mehr gelegt, so sol- 
len die Anwesenden noch dreimal, jedesmal 
nach einem Zwischenraume von nicht weniger 
als zwei Minuten, befragt werden, ob Nie- 
mand mehr ein höheres Gebor zu legen 
gemeint sey. 
Erfolgt auch auf die dritte Anfforde- 
rung kein höheres Gebot, so soll der Zu- 
schlag geschehen, und die Tagfahrt been- 
diget werden. 
9. 98. 
Erfolgt gar kein Gebot, oder wird 
nicht wenigstens der Schätzungswerth geboten, 
so ist sowohl der Schuldner, als der mit 
einem Verluste bedrohre Gläubiger berech- 
tiget, zu verlangen, daß das Gut nicht zu- 
geschlagen, sondern eine zweite Versteigerung 
längstens vier Wochen hinaus nach der er- 
sten vorgenommen werde. 
g. 99. 
Bei der zweiten Versteigerung erfolgt 
der Zuschlag ohne Rücksicht auf den Schäß= 
ungswerth, — was schon vorher in der 
Ankündigung der Versteigerung ausdrück- 
lich bekannt zu machen ist. 
F. 100. 
Erfolgt am zweiten Versteigerungstage 
gar kein Angebot, so wird das Gut dem 
Gläubiger um die Tare zugeschlagen, so 
sferne er es übernehmen will. — Mill er 
dieses nicht, so steht es ihm frey, auf Ver- 
  
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pachtung des Gutes, oder auf Immisstion 
in dasselbe, oder auf Sequestration, oder 
auf neuerliche Feillietung, jedoch auf seine 
Kosten, den Antrag zu stellen. 
F. 101. 
Sind in einem solchen Falle (C. 100 
Abs. 1.) mehrere Gläubiger betheiliget, 
und es kommt eine gütliche Vereinigung 
rücksichtlich der Uebernahme des Gutes, 
oder dessen Verpachtung, oder der Immis- 
sion in dasselbe, oder der Fortsetzung der 
Versteigerung, nicht zu Stande, so ist, so 
ferne ein anderes Mittel zur Befriedigung 
sämmtlicher Forderungen niche vorhanden ist, 
dem Ablsösungsrechte (us delendi) state 
zu geben. 
. 102. 
Der Zuschlag an den Meistbietenden 
hat sogleich zu geschehen. 
Die Gerichte sind verbunden, demsel- 
ben binnen längstens 14 Tagen bei Ver- 
meidung einer Ordnungsstrafe von 10 bis 
50 fl. das förmliche Zuschlagsdekret zustel- 
len zu lassen. 
F. 103. 
Weder das Einstandsrecht der Adeli- 
gen (cod. jud. cap. XVIII. 9. 7. Nro. 9. 
Abs. 2.), noch das Wiedereinlösungsreche 
des Schuldners nach erfolgtem Zuschlage 
des Gutes (ebendort Nro. 10 Abs. 2.) 
findet in Zukunft mehr statt.
	        
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