Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Das Beweisverfahren richtet sich, 
wenn der Beweis vor benanntem Tage be- 
reits angetreten ist, nach den bisherigen, 
ausserdem nach dem gegenwaͤrtigen Gesetze. 
Die Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Ge- 
setzes uͤber die Appellation treten nur in 
Ansehung derjenigen Sachen in Anwendung, 
in welchen an dem benannten Tage hinsicht- 
lich der zweiten Instanz das erstrichterliche, 
und hinsichtlich der dritten Instanz das 
zweitrichterliche Erkenntniß noch nicht ver- 
kuͤndiget ist. 
  
102 
In allen Exekutionen, welche erst an 
dem genannten Tage (1. Juni 1838) nach- 
gesucht werden, findet das gegenwaͤrtige 
Prozeß-Gesetz Anwendung. 
Gegenwaͤrtiges Gesetz soll im Gesetz- 
Blatte zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht 
werden. 
Unser Staatsministerium der Justiz 
ist mit dem Vollzuge desselben beauftragt. 
Gegeben München am 17. November 1837. 
Lud 
wig. 
Fuͤrst v. Wrede. Frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Wirschinger. 
Frhr. v. Hertling. 
Staatsrath v. Abel. 
Nach koͤniglich allerhoͤchstem Befehl 
Geheimer Rath v. Kreutzer.
	        
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