fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  57. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen in Bayern nach Maßgabe des 
Bündnisvertrags vom 23. November 1870 zur Anwendung. 
Dem Königreiche Bayern wird zur Bestreitung der Ausgaben hierfür, mit 
Ausnahme der infolge des Krieges von 1870/71 erwachsenen, alljährlich eine 
Summe überwiesen, die sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwandes im Ver- 
hältnisse der Kopfstärke des Königlich Bayerischen Militärkontingents zu der der 
übrigen Teile des Reichsheeres bemißt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1907. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
(Nr. 3331.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur 
 Herstellung von Alkali-Chromaten. 
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über die Ein- 
richtung und den Betrieb der Anlagen, in denen die Herstellung von Alkali- 
Chromaten (doppeltchromsaurem Kalium oder doppeltchromsaurem Natrium) oder 
die Chromatregeneration stattfindet, folgende Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
Die Zerkleinerung und Mischung der Rohmaterialien (Chromeisenstein, Ätz- 
kalk, Soda usw.) darf nur in Apparaten erfolgen, welche so eingerichtet sind, 
daß das Eindringen von Staub in die Arbeitsräume tunlichst verhindert wird. 
§  2. 
Alle Betriebseinrichtungen, welche geeignet sind, chromathaltigen Staub 
oder chromathaltigen Dampf zu erzeugen, müssen mit gut wirkenden Vorrichtungen 
versehen sein, durch welche der Eintritt solchen Staubes oder Dampfes in die 
Arbeitsräume tunlichst vermieden wird. 
Die Schmelze darf außer bei den Öfen nur in einem von den sonstigen 
Arbeitsräumen abgesonderten Raume gelagert werden. Heiße Schmelze darf in be- 
liebigen Gefäßen, erkaltete Schmelze nur in verdeckten Behältern transportiert werden. 
Auslauge- und Abdampfpfannen sowie alle sonstigen Gefäße, welche 
Lösungen mit mehr als 50 Grad Celsius enthalten, desgleichen die Säuerungspfannen 
sind mit gut schließenden, ins Freie oder in einen Schornstein mündenden Ab- 
zugsvorrichtungen zu überdecken. 
Reichs-Gesetzbl. 1907. 44
	        
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