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Gesettzblatt
fuͤr das
Koͤnigreich Bayern.
Wr. J.
München den 27. November 1837.
Inhaklt.
Geseh über dlie Verbütung ungleloförmiger Erkenntulsse bel dem obersten Gerlchtshofe In bürgerlichen
Rechtsstreltigkelten — (II. Bellage zum Abschled für die Stände= Versammtung.)
Gesetz
über die Verhütung ungleichfkremiger Er-
kenmtnisse bei dem obersten Gerichtshofe in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Ludwig
von Gottes Gnaden König von Bayern,
Pfalzgraf bey Rhein, Herzog von
Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c.
Wir haben im Interesse der Rechts-
sicherheit und zur möglichen Bewahrung
der Rechts-Einheit in Beziehung auf zwei-
felhafte Rechtsfragen in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiren nach Vernehmung Unseres
Staatsraths, und mit Beirath und Zu-
stimmung Un serer bieben und Getreuen
der Stände des Reiches beschlossen und ver-
ordnen, wie folgt:
Art. 1.
Wenn in cinem Senate des Oberap-
pellationsgerichts eine Streitsache vorkömmt,
bei welchem durch Stimmeneinheit oder
Mehrheit anerkannt wird, daß die Abur-
theilung ganz von einer Rechtsfrage ab-
hänge, worüber dasselbe in völlig gleichge-
arteten Fällen schon zwei-oder mehrmal auf
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