Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Gesettzblatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Bayern. 
  
Wr. J. 
  
München den 27. November 1837. 
  
Inhaklt. 
Geseh über dlie Verbütung ungleloförmiger Erkenntulsse bel dem obersten Gerlchtshofe In bürgerlichen 
Rechtsstreltigkelten — (II. Bellage zum Abschled für die Stände= Versammtung.) 
Gesetz 
über die Verhütung ungleichfkremiger Er- 
kenmtnisse bei dem obersten Gerichtshofe in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
Ludwig 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bey Rhein, Herzog von 
Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c. 
Wir haben im Interesse der Rechts- 
sicherheit und zur möglichen Bewahrung 
der Rechts-Einheit in Beziehung auf zwei- 
felhafte Rechtsfragen in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiren nach Vernehmung Unseres 
Staatsraths, und mit Beirath und Zu- 
stimmung Un serer bieben und Getreuen 
der Stände des Reiches beschlossen und ver- 
ordnen, wie folgt: 
Art. 1. 
Wenn in cinem Senate des Oberap- 
pellationsgerichts eine Streitsache vorkömmt, 
bei welchem durch Stimmeneinheit oder 
Mehrheit anerkannt wird, daß die Abur- 
theilung ganz von einer Rechtsfrage ab- 
hänge, worüber dasselbe in völlig gleichge- 
arteten Fällen schon zwei-oder mehrmal auf 
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