Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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abzutreten, oder mit einer Dienstbarkeit be- 
schweren zu lassen, letzteres jedoch nur in 
so ferne, als der Eigenthuͤmer nicht vor- 
zieht, auf Abtretung des zum Zwecke der 
Dienstbarkeit in Anspruch genommenen Thei- 
les seines Grundeigenthumes zu bestehen. 
Diese Abtretung kann uͤbrigens nur ein- 
treten 
A. zu folgenden Unternehmungen: 
1.) Erbauung von Festungen oder sonsti- 
gen Vorkehrungen zu Landes-Denfen- 
sions- und Fortifikations-Zwecken, ins- 
besondere auch Militaͤr-Etablissements; 
2.) Erbauung oder Erweiterung von Kir- 
chen, öffentlichen Schulháusern, Spi- 
tälern, Kranken= und Irrenhäusern: 
3.) Herstellung neuer oder Erwelterung 
schon bestehender Gottes-Aecker; 
4.) Regelung des Laufes und Schiffbar, 
machung von Strömen und Flüssen; 
5.) Anlegung neuer und Erweiterung, 
Abkürzung oder Ebenung schon beste- 
hender Staats: Kreis= und Bezirks- 
Strassen; 
6.) Herstellung öffentlicher Wasserleitungen; 
7.) Austrocknung schädlicher Sümpfe in 
der Nähe von Ortschaften; 
8.) Beschühung einer Gegend vor Ueber- 
schwemmungen; 
9.) Erbauung von öffentlichen Kanälen, 
Schleußen und Brücken; 
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10.) Erbauung oͤffentlicher Haͤfen oder Ver- 
groͤßerung schon vorhandener; 
11.) Errichtung von Eisenbahnen zur Be- 
förderung des innern oder dussern Han- 
dels und Verkehrs; 
12.) Aufstellung von Telegraphen zum Dien- 
ste des Staates; 
13.) Vorkehrung zu wesentlich norhwendi- 
gen, sanitäts= oder sicherheitspolizeili- 
chen Zwecken, insbesondere 
14.) Schirmung der Kunstschätze und wis- 
senschaftlichen Sammlungen des Staa- 
tes vor Feuers= oder anderer Gefahr; 
allein auch in allen diesen Fällen immer nur: 
#a.) nach vorgängiger rechtekräftiger admi- 
nistrativ-richterlicher Entscheidung der 
betreffenden Kreis-Regierung Kam- 
mer des Jnnern, in erster, und des ver- 
sammelten Staats Rathes — im Falle 
der Berufung, in zweiter und letzeer 
Instanz, wenn von den betheilig- 
gten Eigenthümern oder einem der- 
selben bestritten wird, entweder, daß 
das Unternehmen zu den unter Ziff. 
1 — 14 aufgeführten gehbre, und 
vomgemeinen Nutzen erfordert werde, 
oder daß die Abtretung oder Bela- 
stung des angesprochenen Eigenthumes 
zur zweckmäßigsten Verwirklichung 
desselben nothwendig sey, und 
b.) gegen vorgängige volle Entschädig= 
ung;
	        
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