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abzutreten, oder mit einer Dienstbarkeit be-
schweren zu lassen, letzteres jedoch nur in
so ferne, als der Eigenthuͤmer nicht vor-
zieht, auf Abtretung des zum Zwecke der
Dienstbarkeit in Anspruch genommenen Thei-
les seines Grundeigenthumes zu bestehen.
Diese Abtretung kann uͤbrigens nur ein-
treten
A. zu folgenden Unternehmungen:
1.) Erbauung von Festungen oder sonsti-
gen Vorkehrungen zu Landes-Denfen-
sions- und Fortifikations-Zwecken, ins-
besondere auch Militaͤr-Etablissements;
2.) Erbauung oder Erweiterung von Kir-
chen, öffentlichen Schulháusern, Spi-
tälern, Kranken= und Irrenhäusern:
3.) Herstellung neuer oder Erwelterung
schon bestehender Gottes-Aecker;
4.) Regelung des Laufes und Schiffbar,
machung von Strömen und Flüssen;
5.) Anlegung neuer und Erweiterung,
Abkürzung oder Ebenung schon beste-
hender Staats: Kreis= und Bezirks-
Strassen;
6.) Herstellung öffentlicher Wasserleitungen;
7.) Austrocknung schädlicher Sümpfe in
der Nähe von Ortschaften;
8.) Beschühung einer Gegend vor Ueber-
schwemmungen;
9.) Erbauung von öffentlichen Kanälen,
Schleußen und Brücken;
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10.) Erbauung oͤffentlicher Haͤfen oder Ver-
groͤßerung schon vorhandener;
11.) Errichtung von Eisenbahnen zur Be-
förderung des innern oder dussern Han-
dels und Verkehrs;
12.) Aufstellung von Telegraphen zum Dien-
ste des Staates;
13.) Vorkehrung zu wesentlich norhwendi-
gen, sanitäts= oder sicherheitspolizeili-
chen Zwecken, insbesondere
14.) Schirmung der Kunstschätze und wis-
senschaftlichen Sammlungen des Staa-
tes vor Feuers= oder anderer Gefahr;
allein auch in allen diesen Fällen immer nur:
#a.) nach vorgängiger rechtekräftiger admi-
nistrativ-richterlicher Entscheidung der
betreffenden Kreis-Regierung Kam-
mer des Jnnern, in erster, und des ver-
sammelten Staats Rathes — im Falle
der Berufung, in zweiter und letzeer
Instanz, wenn von den betheilig-
gten Eigenthümern oder einem der-
selben bestritten wird, entweder, daß
das Unternehmen zu den unter Ziff.
1 — 14 aufgeführten gehbre, und
vomgemeinen Nutzen erfordert werde,
oder daß die Abtretung oder Bela-
stung des angesprochenen Eigenthumes
zur zweckmäßigsten Verwirklichung
desselben nothwendig sey, und
b.) gegen vorgängige volle Entschädig=
ung;