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Art. IV.
Der Gemeinderath wird in seinen ge-
waͤhlten Mitgliedern je von 5 zu 5 Jahren
zur Haͤlfte erneuert.
Der Austritt trifft in der Regel die
Dienstaͤltesten, im Falle einer Aufloͤsung
und darauf erfolgten Integral-Erneuerung
aber entscheidet bei der naͤchsten periodischen
halben Wahl das Loos, welche Mitglie-
der zu der austretenden Hälfte gehbren.
Die Austretenden sind wieder wählbar.
Bei jeder Wahl des ganzen oder halben
Gemeinderaths hat auch die Wahl des Drit-
theils Ersatzmänner oder der zur Ergänzung
dieses Drittheils erforderlichen Anzahl statt.
Außerordentliche Zwischenwahlen ereten
ein, wenn die festgesetzte Zahl der Gemein-
de-Räthe sich durch einzelne Abgänge so
vermindert hat, daß selbst nach Eineritt der
Ersatzmänner nicht einmal mehr zwei Drit-
theile in Thätigkeit seyn würden.
Die in Folge dieser außerordentlichen
Wahlen gewählten Gemeinde-Räthe haben
nur diejenige Zeit zu vollenden, welche von
den Abgetretenen zu erfüllen gewesen wäre,
jedoch können sie nach dieser Zeit wieder ge-
wählt werden.
Solche außerordentliche Wahlen sind
immer nur unter der Voraussehung zuläßig,
daß bis zur Zeit der ordentlichen Wahlen
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mehr als noch sechs volle Monate in Mitte
liegen.
Ist die Zeit der ordentlichen Wahlen
schon näher gerückt, so sollen die außeror-
dentlichen Wahlen bis dahin verschoben blei-
ben, und beide miteinander verbunden werden.
Damit jedoch in der Zwischenzeit die
Geschäfte nicht leiden mögen, sollen in die
Verrichtungen der abgetretenen Gemeinde-
Räthe diejenigen Gemeindeglieder eintreten,
welche nach ihnen die meisten Stimmen in
der lehten Wahl erhalten und indessen ihre
Wählbarkeit nicht verloren haben.
Act. V.
Der Wahlausschuß bilder sich fortan
nebst dem Wahl-Commissär
1.) bei den Ersatwahlen —
a.) in den Gemeinden bis zu 500 Seelen
aus den drey oder vier nicht austreten-
den Gemeinde-Rarhs-Miegliedern;
b.) in den Gemeinden über 500 Seelen
aus den vier an Lebens-Jahren dltesten
der nicht austretenden Mitglieder;
2) bei jeder vollen Erneuerung aus vier durch
das Loos zu bestimmenden Gemeinde=
gliedern aus den höchst besteuerten zwei
Drittheilen.
Arc. VI.
Wir werden binnen Jahresfrist die
Auflösung der bestehenden Gemelnde-Rä=