Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

141 
Art. IV. 
Der Gemeinderath wird in seinen ge- 
waͤhlten Mitgliedern je von 5 zu 5 Jahren 
zur Haͤlfte erneuert. 
Der Austritt trifft in der Regel die 
Dienstaͤltesten, im Falle einer Aufloͤsung 
und darauf erfolgten Integral-Erneuerung 
aber entscheidet bei der naͤchsten periodischen 
halben Wahl das Loos, welche Mitglie- 
der zu der austretenden Hälfte gehbren. 
Die Austretenden sind wieder wählbar. 
Bei jeder Wahl des ganzen oder halben 
Gemeinderaths hat auch die Wahl des Drit- 
theils Ersatzmänner oder der zur Ergänzung 
dieses Drittheils erforderlichen Anzahl statt. 
Außerordentliche Zwischenwahlen ereten 
ein, wenn die festgesetzte Zahl der Gemein- 
de-Räthe sich durch einzelne Abgänge so 
vermindert hat, daß selbst nach Eineritt der 
Ersatzmänner nicht einmal mehr zwei Drit- 
theile in Thätigkeit seyn würden. 
Die in Folge dieser außerordentlichen 
Wahlen gewählten Gemeinde-Räthe haben 
nur diejenige Zeit zu vollenden, welche von 
den Abgetretenen zu erfüllen gewesen wäre, 
jedoch können sie nach dieser Zeit wieder ge- 
wählt werden. 
Solche außerordentliche Wahlen sind 
immer nur unter der Voraussehung zuläßig, 
daß bis zur Zeit der ordentlichen Wahlen 
142 
mehr als noch sechs volle Monate in Mitte 
liegen. 
Ist die Zeit der ordentlichen Wahlen 
schon näher gerückt, so sollen die außeror- 
dentlichen Wahlen bis dahin verschoben blei- 
ben, und beide miteinander verbunden werden. 
Damit jedoch in der Zwischenzeit die 
Geschäfte nicht leiden mögen, sollen in die 
Verrichtungen der abgetretenen Gemeinde- 
Räthe diejenigen Gemeindeglieder eintreten, 
welche nach ihnen die meisten Stimmen in 
der lehten Wahl erhalten und indessen ihre 
Wählbarkeit nicht verloren haben. 
Act. V. 
Der Wahlausschuß bilder sich fortan 
nebst dem Wahl-Commissär 
1.) bei den Ersatwahlen — 
a.) in den Gemeinden bis zu 500 Seelen 
aus den drey oder vier nicht austreten- 
den Gemeinde-Rarhs-Miegliedern; 
b.) in den Gemeinden über 500 Seelen 
aus den vier an Lebens-Jahren dltesten 
der nicht austretenden Mitglieder; 
2) bei jeder vollen Erneuerung aus vier durch 
das Loos zu bestimmenden Gemeinde= 
gliedern aus den höchst besteuerten zwei 
Drittheilen. 
Arc. VI. 
Wir werden binnen Jahresfrist die 
Auflösung der bestehenden Gemelnde-Rä=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.