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richte (erster und zweiter Instanz) die Friedensgerichte
mit Vorbehalt der Bestimmung
des Art. XI. dieses Gesetzes und im Rheinkreise
mit Ausnahme der Beamten der
Staats-Prokuratur.
B. Aus den genmeinschaftlichen
Etat der Justiz und des Innern.
Der Gesammt= Staats-Aufwand für
die Landgerichte nach ihrer jebtzigen und
künftigen Formation, also bezüglich letzterer
auch für diejenigen Behörden oder
Beamten, welche für einzelne Bestandtheile
des dermaligen landgerichtlichen Geschäfts-Kreises
bestellt werden sollten.
C. Aus dem allgemeinen Mini-=sterial-Etat
des Innern.
Der Gesammt-Staatsaufwand auf
die Landkom missariate.
D. Aus dem Etat der Staats-Anstalten.
1.) Der Gesammt, Staatsaufwand auf
das teutsche Schulwesen, auf die
Schullehrer-Seminarien, dann auf lateinische
Schulen, Gymnasten und
e#yceen;
2.) der Gesammt-Staatsaufwand auf die
Stadt-Landgerichts= und Kantons-=hysikate,
die Gerichts und Dolizei-Wundärzte,
die Hebammen, Brunnenwärter,
Thierärzte und Wasenmeister
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bei letzteren sechs Karhegorien, nämlich
in soweit besondere Verpflichtungen
dazu aus Scaatsmitteln bestehen;
3.) der jeweilige Gesammt-Staats--Aufwand
auf die als Kreisanstalten bereits
bestehenden oder etwa kuͤnftig zu
errichtenden Irren-Anstalten, Armenbeschäftigungs=
und Armen= und Waisen-Unterstützungs-Anstalten;
4.) der Gesamme-Staats-Aufwand auf
polytechnische-, Landwirthschafts= und
Gewerbsschulen, dann vier Fünftheile
der zur Unterstützung der Landwirthschaft
und Industrie bestimmten allgemeinen,
einzelnen Kreisen nicht sonst
schon speciell zugetheilten Fonds;
der Gesammt-S-taats-Aufwand auf
die Bauverwaltung des Kreises, auf
den Unterhalt der Landbauten, der
Strassen und Brücken mit Ausschluß
des gesammten Wasserbaues, dagegen
im Rheinkreise mit Einschluß des bisherigen
Unterhalts der Rheindammund
Bezirks= Wegebauten, und in
allen von Nr. 1 bis 5. aufgeführten
Fällen mit Rücksicht auf Art. IX. des
gegenwärtigen Gesetzes.
5.
Art. I.
Neubauten gehen auf die Kreise niche
über, sondern bleiben Staatslast.
Als Neubauten sind zu betrachten: