Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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richte  (erster  und  zweiter  Instanz)  die  Friedensgerichte
  mit  Vorbehalt  der  Bestimmung
des  Art.  XI.  dieses  Gesetzes  und  im  Rheinkreise
  mit  Ausnahme  der  Beamten  der
Staats-Prokuratur.

B.  Aus  den  genmeinschaftlichen
Etat  der  Justiz  und  des  Innern.

Der  Gesammt=  Staats-Aufwand  für
die  Landgerichte  nach  ihrer  jebtzigen  und
künftigen  Formation,  also  bezüglich  letzterer
  auch  für  diejenigen  Behörden  oder
Beamten,  welche  für  einzelne  Bestandtheile
des  dermaligen  landgerichtlichen  Geschäfts-Kreises
  bestellt  werden  sollten.

C.  Aus  dem  allgemeinen  Mini-=sterial-Etat
  des  Innern.

Der  Gesammt-Staatsaufwand  auf
die  Landkom  missariate.

D.  Aus  dem  Etat  der  Staats-Anstalten.


1.)  Der  Gesammt,  Staatsaufwand  auf

das  teutsche  Schulwesen,  auf  die
Schullehrer-Seminarien,  dann  auf  lateinische
  Schulen,  Gymnasten  und
e#yceen;

2.)  der  Gesammt-Staatsaufwand  auf  die
Stadt-Landgerichts=  und  Kantons-=hysikate,
  die  Gerichts  und  Dolizei-Wundärzte,
  die  Hebammen,  Brunnenwärter,
  Thierärzte  und  Wasenmeister

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bei  letzteren  sechs  Karhegorien,  nämlich
  in  soweit  besondere  Verpflichtungen
  dazu  aus  Scaatsmitteln  bestehen;
3.)  der  jeweilige  Gesammt-Staats--Aufwand
  auf  die  als  Kreisanstalten  bereits
  bestehenden  oder  etwa  kuͤnftig  zu
errichtenden  Irren-Anstalten,  Armenbeschäftigungs=
  und  Armen=  und  Waisen-Unterstützungs-Anstalten;

4.)  der  Gesamme-Staats-Aufwand  auf
polytechnische-,  Landwirthschafts=  und
Gewerbsschulen,  dann  vier  Fünftheile
der  zur  Unterstützung  der  Landwirthschaft
  und  Industrie  bestimmten  allgemeinen,
  einzelnen  Kreisen  nicht  sonst
schon  speciell  zugetheilten  Fonds;
der  Gesammt-S-taats-Aufwand  auf
die  Bauverwaltung  des  Kreises,  auf
den  Unterhalt  der  Landbauten,  der
Strassen  und  Brücken  mit  Ausschluß
des  gesammten  Wasserbaues,  dagegen
im  Rheinkreise  mit  Einschluß  des  bisherigen
  Unterhalts  der  Rheindammund
  Bezirks=  Wegebauten,  und  in
allen  von  Nr.  1  bis  5.  aufgeführten
Fällen  mit  Rücksicht  auf  Art.  IX.  des
gegenwärtigen  Gesetzes.

5.

Art.  I.
Neubauten  gehen  auf  die  Kreise  niche
über,  sondern  bleiben  Staatslast.
Als  Neubauten  sind  zu  betrachten: