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den zu werden pflegt, und koͤnnen auch fuͤr
andere Gegenstände aus polizeilichen Räck-
sichten auf bestimmte Zeit angeordnet werden.
II. Abgavben vom Verkehr mit andern
Ländern.
(Hblle.)
1. Eingangezoll.
F. 4.
Von eingehenden fremden Waaren
wird ein Eingangszoll erhoben, dessen Höhe,
so wie die von demselben ganz befreiten Ge-
genstände, die Erhebungerolle (der Zollta-
rif) nachweiset.
Welche Waaren als fremde anzu,
sehen.
S. 5.
Alle aus andern Ländern eingehenden
Gegenstände werden, in Beziehung auf die
Zollpflichtigkeit, der Regel nach, und nur
unter Zulassung der im gegenwärtigen Ge-
setze ausdrücklich bestimmten Ausnahmen,
als fremde Waaren augesehen.
2. Ausgangszoll.
S. 6.
Bei dem Ausgange gilt die Zollfrei-
heit als Regel. Die Auonahmen ergiebt
der Tarif.
3. Durchgangsgoll.
F. 7.
Von fremden Waaren, die nicht im
Lande verbleiben, sondern blos durchgeführt
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werden, wird ein Durchgangs oll erhoben,
dessen Höhe der Tarif bestimmt.
4. Erleichterungendes Durchgange.
S
Gegenstinde des Durchgangs können
gegen Emrichtung der Durchgangsabgabe
innerhalb des Königreiches unter der ange-
ordneten Aufsicht umgeladen, auch der Spe-
dition, eder des Zwischenhandels wegen ge-
lagert werden.
III. Ausnahmsweise Erleichterung in den
Abgaben beim Verkehr mit andern
Lendern.
1. Im Allgemeinen.
S. 9.
Erleichterungen, welche die Bewohner
des Landes in andern Ländern bei ihrem
Verkehr genießen, können, so weit es die
Verschiedenheit der Verhälenisse gestattet,
erwiedert werden. Dagegen bleibt es vor-
behalten, Beschränkungen, wodurch der Ver-
kehr der Bewohner des Landes in fremden
Ländern wesentlich leider, durch angemessene
daaßregeln zu vergelten.
2. Insbesondere beim Verkehr mit
den zum Zollverein gehörigen
Ländern.
g. 10.
Mit Laͤndern, die sich mit dem Koͤ—-
nigreiche zu einem gemeinschaftlichen Zollsy-
stem (zu dem Zollvereine) verbunden ha-