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nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim-
mungen zugemessen.
Bel verübter widerrechtlicher Veröf-
sentlichung durch Vervielfältigung auf me.
chanischem Wege soll jedoch derselbe nach
Beschaffenheit der Umstände auf eine dem
Verkaufewerthe von 50 bis 1000 Exem-
plaren der rechtmäßigen Allgabe gleich-
kommende Summe durch die zuständige Be-
hörde bestimmt werden, so ferne der oder
die Berechtigten nicht einen höhern Scha-
den nachzuweisen vermögen.
Art. VIII.
Wer widerrechtlich vervielfältigte Er-
zeugnisse der Litecatur oder Kunst wissent-
lich zu Verkaufe hält oder verbreitet, ist
nach Art VI. gleich dem Urheber der wi-
derrechrlichen Vervielfältigung auf mechani-
schem Wege zu bestrasen und hat mit dem-
selben solidarisch für eie Entschädigung zu
haften, die Vervielfältigung möge übrigens
im teuschen Bundesgebicte oder außerhalb
desselben veranstaltet worden seyn.
Art. IX.
Die Untersuchung ist in allen Fdllen
nur auf den Antrag des Verletzten einzu-
leiten.
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Ist dieselbe aber einmal eingeleitet,
so findet die Zurücknahme des Antrages
nur noch in Bezlehung auf die Entsch-
digung und Confiscation, nicht aber in Bei
liehung auf die Geldbuße statt.
Die eivil“ und strafrechtlichen Bestim-
mungen über Verschhrung finden auch auf
die im gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen
Rechts-Verletzungen analoge Anwendung,
und zwar in der Art, daß die Dauer der
strafrechtlichen Verjéhrung in allen Thei-
len des Königreiches auf zwei Jahre fest-
gesetzt wird. "
Art. I1.
Das Untersuchungs-Verfahren ist nach
den allgemelinen für das Verfahren bei
Polizei-Uebertretungen geltenden Gesehbe-
stimmungen zu führen, und was insbeson-
dere den Beweis betrifft, in den sieben
Kreisen dießseits des Rheins unter analoger
Anwendung der hierüber hinsichtlich der
Vergehen bestehenden Vorschriften des Straf,
gesetzbuches. "
DieDistrikks-Polizeibehdkdenhaben
in erster, die Kreisregierungen und standes-
herrlichen Regierungs= und Justiz-Kanzleien
in zweiter, und der Staatsraths-Ausschuß,
bei Erfüllung der allgemeinen Vorbeding-