Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
mungen zugemessen. 
Bel verübter widerrechtlicher Veröf- 
sentlichung durch Vervielfältigung auf me. 
chanischem Wege soll jedoch derselbe nach 
Beschaffenheit der Umstände auf eine dem 
Verkaufewerthe von 50 bis 1000 Exem- 
plaren der rechtmäßigen Allgabe gleich- 
kommende Summe durch die zuständige Be- 
hörde bestimmt werden, so ferne der oder 
die Berechtigten nicht einen höhern Scha- 
den nachzuweisen vermögen. 
Art. VIII. 
Wer widerrechtlich vervielfältigte Er- 
zeugnisse der Litecatur oder Kunst wissent- 
lich zu Verkaufe hält oder verbreitet, ist 
nach Art VI. gleich dem Urheber der wi- 
derrechrlichen Vervielfältigung auf mechani- 
schem Wege zu bestrasen und hat mit dem- 
selben solidarisch für eie Entschädigung zu 
haften, die Vervielfältigung möge übrigens 
im teuschen Bundesgebicte oder außerhalb 
desselben veranstaltet worden seyn. 
Art. IX. 
Die Untersuchung ist in allen Fdllen 
nur auf den Antrag des Verletzten einzu- 
leiten. 
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Ist dieselbe aber einmal eingeleitet, 
so findet die Zurücknahme des Antrages 
nur noch in Bezlehung auf die Entsch- 
digung und Confiscation, nicht aber in Bei 
liehung auf die Geldbuße statt. 
Die eivil“ und strafrechtlichen Bestim- 
mungen über Verschhrung finden auch auf 
die im gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen 
Rechts-Verletzungen analoge Anwendung, 
und zwar in der Art, daß die Dauer der 
strafrechtlichen Verjéhrung in allen Thei- 
len des Königreiches auf zwei Jahre fest- 
gesetzt wird. " 
Art. I1. 
Das Untersuchungs-Verfahren ist nach 
den allgemelinen für das Verfahren bei 
Polizei-Uebertretungen geltenden Gesehbe- 
stimmungen zu führen, und was insbeson- 
dere den Beweis betrifft, in den sieben 
Kreisen dießseits des Rheins unter analoger 
Anwendung der hierüber hinsichtlich der 
Vergehen bestehenden Vorschriften des Straf, 
gesetzbuches. " 
DieDistrikks-Polizeibehdkdenhaben 
in erster, die Kreisregierungen und standes- 
herrlichen Regierungs= und Justiz-Kanzleien 
in zweiter, und der Staatsraths-Ausschuß, 
bei Erfüllung der allgemeinen Vorbeding-
	        
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