Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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ist aus den Erübrigungen der III. Finanz= 
Art. II. . 
periode zu entnehmen. · 
Die fuͤr diesen Ausbau zu verwendende Die Verrechnung der hievon bereits 
Summe wird mit Einschluß der Einrich- verausgabten Summen wird genehmiget. 
tungskosten auf den unüberschreitbaren Maxi- Die Ministerien des Innern und der 
malbetrag von 650,000 fl. (sechsmal hun= Finanzen sind mit dem Vollzuge des gegen- 
dert fünfziz tausend Gulden) festgesetzt, und wärtigen Gesetzes beauferagt. 
Gegeben, München den 15. April im Jahre eintausend achthundern und vierzig. 
Lud w 1 9. 
Frhr. von Gise. Frhr. von Schrenk. von Abel. 
Frhr. von Gumppenberg. 
Nach Königlichem Allerhöchsten Befehl: 
der erpedirende geheime Secretaͤr: 
P. Heramer.
	        
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