BDelslege V.
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11.
Oie Echebung der Jollgefälle für die V. Ji-
#enz= Periode betreffend.
Den an die Stände gebrachten Gesetzes-
Entwurf, die Erhebung der Zollgefälle für die
V. Finanzperiode betressend, haben Wir nach
erfolgter Zustimmung beider Kammern sanctionirt,
und erlassen demnach das unter Ziff. V. an-
liegende Gesetz.
Auf die in dem Gesammt-Beschlusse über
dieses Gesetz von den Kammern gestellten An-
träge erwiedern Wir:
1) In Bezlehung auf die Befreiung der Wa-
gen der Reisenden und Lohnkutscher von der
Eingangs-Abgabe ist bereits die erforderliche
Anweisung an die äußern Zollbehörden er-
lassen worden.
2) Der auf den Eingangs-Zollsatz für Baumwol-
len-Garn bezügliche Wunsch wird fortan reif-
licher Erwägung mit Rücksicht auf die hier
in Mitte liegenden verschiedenartigen Inter-
essen mehrerer Industrie= Zweige unterstellt
bleiben.
3) Ob die Fabrikation lederner Handschuhe
eines erhöhten Zollschutzes bedürfe, wird in
Erwägung gezogen werden.
4) und 5) Die Regulirung der Durchgangs=
Zölle auf den verschiedenen Strassenstrecken
wird fortan, wie bisher, sorgfältigst nach
Maaßgabe der gewerblichen Landes-Interes-
sen sowohl, als mit Berülcksichtigung der be-
züglichen Verhältnisse zu den Übrigen Ver-
einsstaaten beachtet werden.
6) Wir haben die große Wichtigkeit der Lei-
nen-Industrie für den Natltonal-Wohlstand
stets erkannt, und werden auf dle Beschütz-
ung und Färderung derselben, sowohl bei den
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Verhandlungen über den Jolltarif, als auch
nach Umständen auf dem Wege besonderer
Unterstützung Bedacht nehmen.
8. 12.
Die Zollverhältnisse im Allgemeinen und für
die Zukunft betreffend.
A. Wir haben den Ständen des Reichs
I. den Vertrag zwischen den Zollvereins-
Staaten Üüber die Berlängerung des Zoll-
und Handels-Verelus vom 8. Mai 1841
nebst den damit in Verbindung stehenden
Uebereinkünften:
1) Uebereinkunft wegen der Besteuerung
des Runkelrüben = Zuckers vom 8. Mat
1841, deren Vollzug Unsere Verordnung
vom 19. August 1841 anordnet,
2) die vereinbarten Normen, die Ueber-
gangsabgaben betrefsend, bekannt gemacht
durch Unsere Verordnung vom 16. De-
zember 1841,
3) die vereinbarten Grundsätze Über die
Anwendung des Vereins -Zolltarifs beim
Eintritte einer neuen Tarifs-Periode oder
die Abänderung einzelner Tariss-Sätze vom
27. Dezember 1841, —
4) die veränderten Bestimmungen der Ein-
gangszölle auf Zucker, bekannt gemacht
unterm 18. Jänner 1842,
5) die besondere Uebereinkunft wegen einst-
welliger Eingangszoll= Erhöhung für ge-
wisse Gegenstände, bekannt gemacht durch
Unsere Verordnung vom 31. Oktober
1842) —
II. die Vereinbarungen:
1) die Behandlung des Güter -Transpor-
tes und der Waaren-Absertigung auf dem