Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

BDelslege V. 
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11. 
Oie Echebung der Jollgefälle für die V. Ji- 
#enz= Periode betreffend. 
Den an die Stände gebrachten Gesetzes- 
Entwurf, die Erhebung der Zollgefälle für die 
V. Finanzperiode betressend, haben Wir nach 
erfolgter Zustimmung beider Kammern sanctionirt, 
und erlassen demnach das unter Ziff. V. an- 
liegende Gesetz. 
Auf die in dem Gesammt-Beschlusse über 
dieses Gesetz von den Kammern gestellten An- 
träge erwiedern Wir: 
1) In Bezlehung auf die Befreiung der Wa- 
gen der Reisenden und Lohnkutscher von der 
Eingangs-Abgabe ist bereits die erforderliche 
Anweisung an die äußern Zollbehörden er- 
lassen worden. 
2) Der auf den Eingangs-Zollsatz für Baumwol- 
len-Garn bezügliche Wunsch wird fortan reif- 
licher Erwägung mit Rücksicht auf die hier 
in Mitte liegenden verschiedenartigen Inter- 
essen mehrerer Industrie= Zweige unterstellt 
bleiben. 
3) Ob die Fabrikation lederner Handschuhe 
eines erhöhten Zollschutzes bedürfe, wird in 
Erwägung gezogen werden. 
4) und 5) Die Regulirung der Durchgangs= 
Zölle auf den verschiedenen Strassenstrecken 
wird fortan, wie bisher, sorgfältigst nach 
Maaßgabe der gewerblichen Landes-Interes- 
sen sowohl, als mit Berülcksichtigung der be- 
züglichen Verhältnisse zu den Übrigen Ver- 
einsstaaten beachtet werden. 
6) Wir haben die große Wichtigkeit der Lei- 
nen-Industrie für den Natltonal-Wohlstand 
stets erkannt, und werden auf dle Beschütz- 
ung und Färderung derselben, sowohl bei den 
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Verhandlungen über den Jolltarif, als auch 
nach Umständen auf dem Wege besonderer 
Unterstützung Bedacht nehmen. 
8. 12. 
Die Zollverhältnisse im Allgemeinen und für 
die Zukunft betreffend. 
A. Wir haben den Ständen des Reichs 
I. den Vertrag zwischen den Zollvereins- 
Staaten Üüber die Berlängerung des Zoll- 
und Handels-Verelus vom 8. Mai 1841 
nebst den damit in Verbindung stehenden 
Uebereinkünften: 
1) Uebereinkunft wegen der Besteuerung 
des Runkelrüben = Zuckers vom 8. Mat 
1841, deren Vollzug Unsere Verordnung 
vom 19. August 1841 anordnet, 
2) die vereinbarten Normen, die Ueber- 
gangsabgaben betrefsend, bekannt gemacht 
durch Unsere Verordnung vom 16. De- 
zember 1841, 
3) die vereinbarten Grundsätze Über die 
Anwendung des Vereins -Zolltarifs beim 
Eintritte einer neuen Tarifs-Periode oder 
die Abänderung einzelner Tariss-Sätze vom 
27. Dezember 1841, — 
4) die veränderten Bestimmungen der Ein- 
gangszölle auf Zucker, bekannt gemacht 
unterm 18. Jänner 1842, 
5) die besondere Uebereinkunft wegen einst- 
welliger Eingangszoll= Erhöhung für ge- 
wisse Gegenstände, bekannt gemacht durch 
Unsere Verordnung vom 31. Oktober 
1842) — 
II. die Vereinbarungen: 
1) die Behandlung des Güter -Transpor- 
tes und der Waaren-Absertigung auf dem
	        
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