Metadaten : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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a.  zur  Deckung  der  nothwendigen,  gesetlich  wendemen  Ausgaben,  auf  ein  und  zwei
auf  die  Kreisfonds  hingewiesenen  Lasten,  Drittel  Procent  der  Steuer-Principalauf
  vier  und  ein  Sechstel  Procent  der  Summe,  oder  ein  Kreuzer  vom  Steuer-Stener-Principal-Summe,

  oder  zwei  gulden.
und  einen  halben  Kreuzer  vom  Steuergulden;

  Das  Ministerium  des  Innern  und  das

b.  zur  Deckung  der  fakultativen,  zu  gemein=  Finanzministerium  sind  mit  dem  Vollzuge  dlenützigen

  Zwecken  und  Anstalten  zu  ver=  ses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Aschaffenburg  den  25.  August  1843.

Ladwig.

Krhr.  v.  Gise.  Frhr.  v.  Schrenk.  v.  Abrl.  Krhr.  v.  Gumppenbers.
Eraf  v.  Seinsheim.

Nach  vem  Befehle  Seiner  Majestat  bes  Königs:
der  expedirende  zeheime  Secretär
P.  Hiramer.