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a. zur Deckung der nothwendigen, gesetlich wendemen Ausgaben, auf ein und zwei
auf die Kreisfonds hingewiesenen Lasten, Drittel Procent der Steuer-Principalauf
vier und ein Sechstel Procent der Summe, oder ein Kreuzer vom Steuer-Stener-Principal-Summe,
oder zwei gulden.
und einen halben Kreuzer vom Steuergulden;
Das Ministerium des Innern und das
b. zur Deckung der fakultativen, zu gemein= Finanzministerium sind mit dem Vollzuge dlenützigen
Zwecken und Anstalten zu ver= ses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Aschaffenburg den 25. August 1843.
Ladwig.
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abrl. Krhr. v. Gumppenbers.
Eraf v. Seinsheim.
Nach vem Befehle Seiner Majestat bes Königs:
der expedirende zeheime Secretär
P. Hiramer.