Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
17. 
München, den 9. September 1843. 
  
Inhalt: 
Geseg, ## 
für die Ständeversammlung.) 
Gesetz, 
über die Erhebung der direkten Steuern für die 
V. Finanzveriode 1823. 
  
Ludwig, 
von Gottes Gnaden. Könia von Vanern. 
Pfaligraf bey Whein, 
Herzog von Vayern, Franken und in 
Schwaben 2c. 2c. 
Wir haben hinsichtlich der Erhebung der 
dlrekten Steuern für die sechs nächsten Verwal= 
tungs-Jahre vom 1. Oktober 1843 bis letzten 
ber die Erhebung der direkten Steuern für die V. Finanzperlode 182. 
(Beilage VI. zum Abschiede 
September 1849, auf den Antrag des Finanz- 
Ministeriums, nach Vernehmung des Staats- 
ratbs, mit dem Beirathe und der Zustimmung 
der Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs, 
beschlossen und verordnen, wie folgt: 
8. 1. 
An direkten Steuern sind für jedes ver 
sechs Jahre bom 1. Oktober 1843 bis letzten 
September 1849 zu erheben: 
a) In denjenigen Gebietetheilen, wo das 
Stenerprovisorinm noch Sültigkeit hat- 
mit Einschluß des Negierunge - Bizirke 
von Oberbayern: 
vier Simpla der Grundsteuer,
	        
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