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Gesetz-Vlatt
für das
Königreich Bayern.
17.
München, den 9. September 1843.
Inhalt:
Geseg, ##
für die Ständeversammlung.)
Gesetz,
über die Erhebung der direkten Steuern für die
V. Finanzveriode 1823.
Ludwig,
von Gottes Gnaden. Könia von Vanern.
Pfaligraf bey Whein,
Herzog von Vayern, Franken und in
Schwaben 2c. 2c.
Wir haben hinsichtlich der Erhebung der
dlrekten Steuern für die sechs nächsten Verwal=
tungs-Jahre vom 1. Oktober 1843 bis letzten
ber die Erhebung der direkten Steuern für die V. Finanzperlode 182.
(Beilage VI. zum Abschiede
September 1849, auf den Antrag des Finanz-
Ministeriums, nach Vernehmung des Staats-
ratbs, mit dem Beirathe und der Zustimmung
der Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs,
beschlossen und verordnen, wie folgt:
8. 1.
An direkten Steuern sind für jedes ver
sechs Jahre bom 1. Oktober 1843 bis letzten
September 1849 zu erheben:
a) In denjenigen Gebietetheilen, wo das
Stenerprovisorinm noch Sültigkeit hat-
mit Einschluß des Negierunge - Bizirke
von Oberbayern:
vier Simpla der Grundsteuer,