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ein Gesuch um Ernennung eines Notars
zum Behufe des Versteigerungs-Geschäftes
einreichen.
Diesem Gesuche ist eine Abschrift des
Beschlagnahme Protekolls zur Ausbewah=
rung auf der Gerichtekanzlei beizufägen.
Der Emmpfang dieser Aktenstäcke ist
durch eine kostenfreie Bescheinigung des
Gerichtsschreibers zu beurkunden und kein
Hinterlegungs-Akt darüber aufzunehmen.
Art. 9.
Das Bezirksgericht in seiner Berath-
schlagungskammer soll innerhalb acht Tagen
den Versteigerungs Cemmissär ernennen.
Diese Ernennung ist auf dem Gesuche
niederzuschreiben, und nach vorgängiger Re-
gistrirung, welche für di:e Gebühr von 28
Kreuzer zu geschehen harc, von dem Gerichts-
schreiber nebst den Akten binnen einer wei-
tern Frist von acht Tagen dem betreiben-
den Anwalte gegen Bescheinigung in Ur-
schrise zu übergeben. Der Gerichtsschreiber
hat in einem hierüber zu führenden Regi-
ster Namen und Wohnort des ernannten
Notars, des Schuldners, des betreibenden
Gläubigers und des Anwaltes, der die Er-
nennung erwirkt hat, sowie das Datum
derselben kurz anzumerken. Die Abschrife
des Beschlagnahme-Potokolles ist demselben
beizulegen.
Das Gericht ist bei der Wahl des
Commissärs an die den Landcommissariars-
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Notaren durch die Verordnung vem 7. Sev-
tember 1820 Nro. 1. zugewiesenen Amtsbe-
zirke nicht gebunden, sondern es kann aus
erheblichen Gründen, jedoch mit der geeig-
ten Rücksicht auf Kostenersparung, einen
solchen Notar auch mit einer Versteigerung
außerhalb des Landes-Cenifariats-Bezir-
kes beauftragen.
Für den Fall, wo die Güter des Schuld-
ners in verschtedenen Gerichtsbezirken liegen,
bleibt es bei den Verfügungen der Art. 2210.
und 2211. des Civilgesetzbuches und des
Gesetzes vom 14. November 1808.
Art. 10.
Innerhalb fünfzehn Tagen nach Em-
pfang der Ernennung des Versteigerungs-
Commissrs soll der betreibende Anwalt un-
ter Vorlegung der Beschlagnahme, Protokolls
und des Commissoriums, den Tag, die
Stunde und den Ort der Versteigerung
durch den Commissär festsehen lassen.
Der Commissär soll die erwähnte Fest-
sehung auf dasselbe Aktenstück, welches das
Commissorium enehält, kurz niederschreiben,
datiren und unterzeichnen. "
Die deßfallsige Biteschrist und die
Ordonnanz des Versteigerungs= Commissärs
sollen auf dasselbe Aktenstück gesetzt werden,
welches das Commissorium enthält.
Die Ordonnanz ist der Registrirung
nicht unterworfen, und soll, unter Rückgabe
der übrigen zur Einsiche vorgelegten Akten-