Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1847. (8)

11 
Art. U. 
Dieser Bedarf soll gedeckt werden: 
1) durch die budgetmäßige Dotation von 
jadhrlichen 1,200,000 fl.; 
2) durch die in Gemäßheit des Landtags- 
Abschiedes vom 25. August 1843 hie- 
für bestimmten Ueberschüsse der V. Finanz- 
Periode; 
3) durch die, nach Erfüllung des im Ge- 
setze vom 1. Juli 1834 für den Festungs- 
Bau in Ingolstadt bestimmten Cre- 
dites von 18,310,000 fl. frei gewor- 
dene Dotation desselben; 
4) durch die Ermächtigung für die Seaats- 
Schulden-Tilgungs-Commission, an der 
vermöge der Gesetze vom 25. August 
1843 und 23. Mai 1846 bewilligten 
Gesammt-Anlehens-Summe einen Be- 
trag von 10,500,000 fl. bis zu 4% 
Verzinsung, selbst unter dem Nominal- 
Werthe, aufzunchmen; 
5) das Finan;-Ministerium ist mit Hin- 
weisung auf Tit. III. J. 7. der Ver- 
fassunge-Urkunde berechtigt, die durch 
Ablösung von Grundlasten dem Staate 
anfallenden Beträge dem Eisenbahn- 
Baue zuzuwenden. 
Art. III. 
Das Finanz-Ministerium ist ferner er- 
mächriget, verzineliche Kassa- Anweisungen 
— — 12 
im Minimal, Betrage zu 35 fl., bezüglich 
20 Thaler, bis zum Betrage von 6 Mil- 
lionen Gulden zu emittiren, zu deren An- 
nahme jedoch Niemand verpflichtet ist. 
Diese Kasse Anweisungen sollen bei 
allen Staats, Kassen an Zahlungsstatt ange- 
nommen, und bei mehreren zu bezeichnenden 
Anstalten oder Persenen stere gegen baares 
Geld umgewechselt werden können. 
Der Gesammt-Aufwand für dieses Unter- 
nehmen, einschlüssig der Verzinsung, darf in 
keinem Falle 312 00 übersteigen. 
Art. I. 
Endlich ist die Staats-Schulden-Til- 
gungs-Commission ermächtiget, ein Arro- 
sirungs-Anlehen von 400 aufzunehmen, wo- 
bei dem Darleiher nicht nur für den baar- 
bezahlten Geldbetrag 4prozentige Staats- 
Schuldscheine auszustellen sind, sondern ihm 
auch ein gleicher Betrag an älteren 3½ 
prozentigen Obligationen auf den Zinefuß 
von 40 erhöht wird. 
Art. V. 
In Rücksicht möglichster Sicherung der 
lteren Staars-Gléubiger vor Verlusten, 
ist die bisher contrahirte Staatsschuld von 
der, behufs des Eisenbahnbaucs fernerhin 
aufzunehmenden neuen, vollständig zu scheiden, 
und der alten Schuld die ihr durch die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.