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chende neue Fassung des Artikels in Vorschlag
zu bringen.
Artikel 8.
Diese Anträge sollen in der Berathung
der Ausschüsse bei den betreffenden Artikeln
in Erwägung gezogen werden.
Während der Kammerberathung darf
keine Modisikation eingebracht werden, wel-
che nicht rechtzeitig der Ausschußberathung
unterstellt worden war, soferne nicht die tref-
fende Modifikation in der Kammer der Ab-
geordneten mindestens von 25, in der Kam-
mer der Reichsräthe mindestens von 7 Mit-
gliedern unterstützt wird, in welchem Falle
nach erfolgter Vorerörterung deren Hinwei-
sung an den Ausschuß und deren sofortige
Berathung stattfinden kann.
Die Ausschüsse, sowohl im Einzelnen,
als vereint, sind befugt, auch Männer, welche
nicht Mitglieder der Stände-Versammlung
aber durch wissenschaftliches oder praktisches
Vertrautsein mit der treffenden Materie be-
kannt sind, einzuberufen, und sie über be-
stimmte Fragen zu vernehmen.
Artikel 9.
Die Kammern werden von den Ge-
genständen der jeweiligen Berathung der
Ausschüsse vorher in Kenntniß geseht. Hie-
durch sind die Mitglieder, welche Anträge
eingereicht haben, aufgefordert, der Sitzung
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der Ausschüsse beizuwohnen, um dieselben
näher zu begründen.
Eine im Ausschuß verworfene Modisi-
kation kann nur unter der im Art. 10. vor-
gesehenen Voraussetzung in die Kammer ge-
bracht werden.
Artikel 10.
In jeder Kammer wird über diejeni-
gen Arcikel oder zusammenhängenden Ab-
schnitte, hinsichtlich welcher eine Vereinba-
rung der beiden Ausschüsse und der Regier-
ung vorliegt, ohne besondere Berathung ab-
gestimmt, soferne nicht ein Kammermitglied,
unterstützt von mindestens 25 Mitgliedern
in der Kammer der Abgeordneten oder von
7 Mitgliedern in der Kammer der Reichs-
räthe, die spezielle Berathung bestimmter
Punkte beantragt.
Diejenigen Punkte, worüber eine Ver-
einbarung der beiden Ausschüsse nicht erzielt
oder den übereinstimmenden Beschlüssen der
Ausschüsse die Zustimmung der Regierung
versagt wurde, werden zur besondern Be-
rathung und Abstimmung der Kammer ge,
bracht.
Artikel 11.
Der Konig kann vor Schließung oder
Vertagung der Ständeversammlung verfü-
gen, daß die Ausschüsse auch nach der Schlie-
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