Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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betrag von 100 fl. nicht erreichen, das 
Steuersimplum hiefuͤr nur in einem 
halben Kreuzer vom Gulden des jähr- 
lichen Ertrages bestehr. 
Die Zahl der zu erhebenden Simpla 
setzt das jederzeitige Finanzgesehz fest. 
Art. 4. 
Steuerpflichtig ist jeder am Orte seines 
Wohnstes, oder in Ermangelung eines 
solchen, am Orte seines gewöhnlichen Auf- 
enthaltes. 
Der Capitalrenten-Ertrag wird durch 
Selbstschätzung (Fatirung) ermittelt und hie- 
bei der wirkliche Ertrag des der Selbst- 
schäzung unmittelbar vorhergegangenen Jah- 
res zu Grunde gelegt. 
Im Falle des nachgewiesenen Verlustes 
eines Capitals wird der darauf treffende 
Sceuerbetrag sofort außer Ansatz gesetzt. 
Art. 5. 
Die Steuer wird in der Pfalz in mo- 
natlichen, in den übrigen Kreisen in halb- 
jährigen Raten und zwar am 15. Januar 
und am 15. Juli jeden Jahres erhoben. 
II. Einkommen-Stener. 
Art. 6. 
Jedes reine Einkommen, ohne Unter- 
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schied ob es von einer der übrigen Steuer- 
gattungen getroffen ist, oder nicht, unter- 
liegt der allgemeinen Einkommensteuer. 
Bei Berechnung des reinen Einkom- 
mens ist alles dasjenige in Ansaß zu brin- 
gen, was der Steuerpflichtige aus der An- 
legung seines Vermägens, dann als Resul- 
tat seiner persönlichen Arbeit (aus Dienst- 
leistungen oder andern Hroductiogeschaäften), 
endlich aus Rechteverbindlichkeiten oder dem 
freien Willen Dritter beziehrt, gleichviel ob 
der Bezug in Geld, Geldeswerth oder 
Selbsibenützung bestehr, ständig oder un- 
ständig ist, nach Abzug jedoch der auf die 
Production verwendeten Kosten, dann der 
öffentlichen Lasten und der zu entrichtenden 
Schuldzinsen. 
Art. 7. 
Von dieser Steuer sind frei: 
1) der Staat, 
2) das Einkommen der Gemeinden, der 
Stistungen und Anstalten fuͤr Cultus, 
Wohlthätigkeit und Unterricht, Hilfs- 
und Sparcassen, 
3) das Einkommen aller Austalten oder 
Gesellschoften 2c. 2c., welche fremdes 
Capital in Erwerbegeschäften verwalten, 
dessen Ertrag bereits von der Einkom- 
mensteuer getroffen ist, 
10“
	        
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