Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

Wohnt der auf freiem Fuße befindliche 
Beschuldigte weiter als drei Myorlameter 
von dem Gerichtssibe entfernt, so ist die 
Frist um einen Tag für je drei Myriame- 
ter der Eytfernung zu verlängern. 
Art. 7. 
Zugleich mit der Vorladung soll dem 
Beschuldigren das Verweisungsurtheil des 
Appellationsgerichtes und im Falle einer un- 
mittelbaren Vorladung der im Art. 5. vor- 
geschriebene Antrag des General Staatspro- 
curators abschriftlich zugestellt werden; auch 
soll der auf seeieom Fuße befindliche Beschul- 
digte von der ihm gemäß Art. 9. zustehenden 
Befugniß in Kenntniß gesetzt werden. 
Art. 8. 
Die Bestimmungen der Art. 315. und 
394. des Gesetzbuches über das Strafoer- 
fahren in Betreff der vorgängigen Bekuunnt= 
machung der vorzuführenden Zeugen und der 
Zußptellung der Geschwornenliste kommen nur 
elsdann zur Anwendung, wenn der Beschul- 
digte verhaftet ist. 
Art. 9. 
Befindet sich der Beschuldigte auf frelem 
Fuße, so soll der General-Sraateprocurator 
die Zeugen= und die Geschwornenliste, unter 
Beobachtung der in den Art. 315. und 394. 
des Gesehbuches über das Stasfoerfahren 
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bestimmten Fricten, auf der Kanzlei des Ap- 
pellarionsgerichtes oder, falls die Assisen nicht 
am Sihe des Gerichts abgehalten werden, 
auf der Kanzlei des Bezirksgerichtes zur 
Einsicht des Beschuldigten, seines Verthei- 
digers oder sonstigen Bevollmächtigten hin- 
terlegen. 
Die Zeit der Hinterlegung hat der Ge- 
richtsschreiber auf den Listen zu beurkunden. 
Nrt. 10. 
Wenn die in dem Art. 6. vorgeschriebene 
Frist nicht eingehalten, oder eine der in den 
Art. 3., 5. Abs. 2. und Art. 7. enthalte- 
neen Vorschriften verletzt wurde, so kann der 
Beschuldlgte vor dem Schwurgerichtshofe 
im erste Falle eine kostenfreie Vertagung 
der Verhandlung und im zwelten Falle hie 
Vernichtung des Verfahrens verlangen. 
Im Falle einer mangelhaften Kund- 
machung der Zeugen kommt der Art. 315. 
des Gesetbbuches über das Strafoerfahren 
zur Anwendung. 
Art. 11. 
Die unbedingte Befugniß, welche der 
Art. 372. des Strafgesetzbuches dem Be- 
schuleigten ertheilt, die Verfolgung wegen 
Verldumdung durch Denunciatton außzu- 
halten, wird bei Preßvergehen für den Fall, 
daß darüber eine Voruntersuchung eingeleitet 
ist, in der Art beschränke, daß der Be- 
schuldigte dleses Rechtes verlustig wird, wenn 
er nicht diejentgen Behelfe, welche geeignet
	        
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