Wohnt der auf freiem Fuße befindliche
Beschuldigte weiter als drei Myorlameter
von dem Gerichtssibe entfernt, so ist die
Frist um einen Tag für je drei Myriame-
ter der Eytfernung zu verlängern.
Art. 7.
Zugleich mit der Vorladung soll dem
Beschuldigren das Verweisungsurtheil des
Appellationsgerichtes und im Falle einer un-
mittelbaren Vorladung der im Art. 5. vor-
geschriebene Antrag des General Staatspro-
curators abschriftlich zugestellt werden; auch
soll der auf seeieom Fuße befindliche Beschul-
digte von der ihm gemäß Art. 9. zustehenden
Befugniß in Kenntniß gesetzt werden.
Art. 8.
Die Bestimmungen der Art. 315. und
394. des Gesetzbuches über das Strafoer-
fahren in Betreff der vorgängigen Bekuunnt=
machung der vorzuführenden Zeugen und der
Zußptellung der Geschwornenliste kommen nur
elsdann zur Anwendung, wenn der Beschul-
digte verhaftet ist.
Art. 9.
Befindet sich der Beschuldigte auf frelem
Fuße, so soll der General-Sraateprocurator
die Zeugen= und die Geschwornenliste, unter
Beobachtung der in den Art. 315. und 394.
des Gesehbuches über das Stasfoerfahren
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bestimmten Fricten, auf der Kanzlei des Ap-
pellarionsgerichtes oder, falls die Assisen nicht
am Sihe des Gerichts abgehalten werden,
auf der Kanzlei des Bezirksgerichtes zur
Einsicht des Beschuldigten, seines Verthei-
digers oder sonstigen Bevollmächtigten hin-
terlegen.
Die Zeit der Hinterlegung hat der Ge-
richtsschreiber auf den Listen zu beurkunden.
Nrt. 10.
Wenn die in dem Art. 6. vorgeschriebene
Frist nicht eingehalten, oder eine der in den
Art. 3., 5. Abs. 2. und Art. 7. enthalte-
neen Vorschriften verletzt wurde, so kann der
Beschuldlgte vor dem Schwurgerichtshofe
im erste Falle eine kostenfreie Vertagung
der Verhandlung und im zwelten Falle hie
Vernichtung des Verfahrens verlangen.
Im Falle einer mangelhaften Kund-
machung der Zeugen kommt der Art. 315.
des Gesetbbuches über das Strafoerfahren
zur Anwendung.
Art. 11.
Die unbedingte Befugniß, welche der
Art. 372. des Strafgesetzbuches dem Be-
schuleigten ertheilt, die Verfolgung wegen
Verldumdung durch Denunciatton außzu-
halten, wird bei Preßvergehen für den Fall,
daß darüber eine Voruntersuchung eingeleitet
ist, in der Art beschränke, daß der Be-
schuldigte dleses Rechtes verlustig wird, wenn
er nicht diejentgen Behelfe, welche geeignet