Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

211 
Art. 15. 
Jeder Steuerpflichtige oder dessen ge- 
sehlicher Stellvertreter hat nach ergangener 
Aufforderung auf Ehre und Gewissen ent- 
weder schriftlich oder mündlich seine Erklä- 
rung abjugeben, 
1) ob er im Besitze rentirenden beweglichen 
Vermögens (Art. 1.) sich befindet, und 
wie hoch sich der Jahresbetrag der Ca- 
pitalrente zur Besteuerung belauft, 
2) welche Einkommensquellen er besibt, 
und wie hoch sich sein jährliches reines 
Einkommen (Art. 6.) hieraus berechner, 
3) was er sonst zur Erläuterung seiner 
Fassion belzufügen für norhwendig hält. 
Diese Erklärung oder Selbstschätung 
hat innerhalb der in der Aufforderung vor- 
gesteckten Frist, oder an dem hiezu anbe- 
raumten Tage bei der Gemeindebehärde, 
welche die Aufforderung erlassen hat, zu ge- 
schehen, und wird sogleich an das Rentamt 
übersendet, welches sämmtliche Angaben in 
die Sceuerliste zusammenträgt. Werden 
schrifliche Erklärungen verschlossen überreicht, 
in welchem Falle dieselben mit der Bezeich- 
nung des Namens und Wohnortes des Fa- 
tenten versehen seyn müssen, so sind sie von 
der Gemeindebehörde uneröffnet an das Rent- 
amt zu übergeben. 
212 
Art. 16. 
Zum Zwecke der zu erlassenden Auffor- 
derung (Art. 15.) hat die Gemeindebehörde 
ein vollständiges Verzeichniß sämmtlicher 
Fassionspflichtigen, welche in der Gemeinde 
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- 
halt haben, herzustellen. 
Wer seine Erklärung nicht rechtzeitig 
abgibt, wird durch Mahnboten auf seine 
Kosten unter Vorsteckung einer bemessenen 
Frist und unter dem Prájudize der im Ar- 
tikel 25. Abs. 2., gedenwärtigen Geseßes be- 
stimmten Strafe gegen Ladungsnachweis er- 
innert. 
Erfolgt demungeachtet keine Erkldrung, 
so gibt die Gemeindebehö#rde hievon durch das 
Rentame dem Steuerausschusse Kenneniß, 
welcher sodann die Größe der Capitalrente 
und des jährlichen reinen Einkommens des 
Säumigen von Amtswegen untersucht und 
feststellt. 
Art. 17. 
Ist die Steuerliste angelegt, so tritt in 
jedem Rentamtsbezirke ein Ausschuß zur Pruͤ- 
fung der abgelegten Selbstschaͤtzungen, welche 
in groͤßeren Staͤdten nach den bereits vor- 
handenen oder noch zu bildenden Districten 
oder Bezirken, auf dem Lande aber nach Ge- 
meinden vorgenommen wird, in Thaͤtigkeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.