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Art. 15.
Jeder Steuerpflichtige oder dessen ge-
sehlicher Stellvertreter hat nach ergangener
Aufforderung auf Ehre und Gewissen ent-
weder schriftlich oder mündlich seine Erklä-
rung abjugeben,
1) ob er im Besitze rentirenden beweglichen
Vermögens (Art. 1.) sich befindet, und
wie hoch sich der Jahresbetrag der Ca-
pitalrente zur Besteuerung belauft,
2) welche Einkommensquellen er besibt,
und wie hoch sich sein jährliches reines
Einkommen (Art. 6.) hieraus berechner,
3) was er sonst zur Erläuterung seiner
Fassion belzufügen für norhwendig hält.
Diese Erklärung oder Selbstschätung
hat innerhalb der in der Aufforderung vor-
gesteckten Frist, oder an dem hiezu anbe-
raumten Tage bei der Gemeindebehärde,
welche die Aufforderung erlassen hat, zu ge-
schehen, und wird sogleich an das Rentamt
übersendet, welches sämmtliche Angaben in
die Sceuerliste zusammenträgt. Werden
schrifliche Erklärungen verschlossen überreicht,
in welchem Falle dieselben mit der Bezeich-
nung des Namens und Wohnortes des Fa-
tenten versehen seyn müssen, so sind sie von
der Gemeindebehörde uneröffnet an das Rent-
amt zu übergeben.
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Art. 16.
Zum Zwecke der zu erlassenden Auffor-
derung (Art. 15.) hat die Gemeindebehörde
ein vollständiges Verzeichniß sämmtlicher
Fassionspflichtigen, welche in der Gemeinde
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt haben, herzustellen.
Wer seine Erklärung nicht rechtzeitig
abgibt, wird durch Mahnboten auf seine
Kosten unter Vorsteckung einer bemessenen
Frist und unter dem Prájudize der im Ar-
tikel 25. Abs. 2., gedenwärtigen Geseßes be-
stimmten Strafe gegen Ladungsnachweis er-
innert.
Erfolgt demungeachtet keine Erkldrung,
so gibt die Gemeindebehö#rde hievon durch das
Rentame dem Steuerausschusse Kenneniß,
welcher sodann die Größe der Capitalrente
und des jährlichen reinen Einkommens des
Säumigen von Amtswegen untersucht und
feststellt.
Art. 17.
Ist die Steuerliste angelegt, so tritt in
jedem Rentamtsbezirke ein Ausschuß zur Pruͤ-
fung der abgelegten Selbstschaͤtzungen, welche
in groͤßeren Staͤdten nach den bereits vor-
handenen oder noch zu bildenden Districten
oder Bezirken, auf dem Lande aber nach Ge-
meinden vorgenommen wird, in Thaͤtigkeit.