Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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und die Vorladung desselben den Erforder- 
nissen der Art. 3., 5., 6. und 7. entsprechend 
gefunden wird, so schreiter der Gerichtshof 
sofort ohne Zuzlehung von Geschwornen zur 
Verhandlung und Aburthellung der Sache. 
Art. 15. 
Wenn der nicht erschienene Beschul- 
digte verurtheilt wird, so kann er gegen das 
Urtheil binnen fünf Tagen nach der an ihn 
geschehenen Zustellung desselben durch Er 
klärung auf der Kanzlei des Appellations-= 
gerichtes Einspruch erheben. 
Diese Frist wird, wenn der Beschul- 
digte weiter als drei Myriameter von dem 
Gerichtssitze entfernt wohnt, um einen Tag 
für je drei Myriamerer der Enrfernung ver- 
längert. 
Wenn der Beschuldigte bei dem Aufruf 
der Sache in der Sitzung gegenwärtig war, 
sich aber vor der Erlassung des Urtheils 
entfernte, so steht ihm gegen dasselbe kein 
Einspruch zu. 
Art. 16. 
Von der aufgenommenen Einspruchs- 
Erkldrung hat der Gerichreschreiber sosort 
den General-S-taatsprocurator in Kenntniß 
zu sehßen und dieser veranlaßt die Festsetzung 
des Sitzungstages zur neuerlichen Verhand, 
lung der Sache bei den Assisen des lau- 
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senden oder des folgenden Quartals durch 
den Präsidenten des Schwurgerichts. 
Hiusichtlich der dem Beschuldigten deß- 
falls zuzustellenden neuerlichen Vorladung 
soll die im Art. 6. bezeichnete Frist einge- 
halten werden; — übrigens soll darin ein- 
sach der Tag der Verhandlung, mit Hin- 
welsung auf die frühere Vorladung, bezcichnet 
werden. 
Art. 17. 
Erscheint der Beschuldigte in der fest- 
gesetzten Sitzung, so wird die Sache auf's 
Neue im ordentlichen Verfahren verhandelt 
und abgeurtheilt. 
Die durch sein fruͤheres Nichterscheinen 
veranlaßten Kosten bleiben dem Beschul, 
di###en aber selbst im Falle seiner Freisore= 
chung zur Last, ausgenommen, wenn b.der 
ersten Vorladung die Vorschiiften dir Art. 
3., 5. Abs. 2., Art. 6. und 7. nicht voll- 
s#ndig beobachtet waren, oder der Beschul- 
digte nachweiset, daß er sich in der Unmäg- 
lichkeit befanden habe, der Vorladung Genüge 
zu leisten. 
Art. 18. 
Wenn der Beschuldigte in der zur Ver- 
handlung festgesetzten Sitzung auf gehörige 
Vorladung neuerdings auebleibt, so wird 
der Einsrruch von dem Gerichtshofe sofort
	        
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