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verworfen und der Beschuldigte in die durch
den Einspruch veranlaßten Kosten verureheilt.
Dem Verurtheilten steht in solchem
Falle kein anderes Rechrsmittel zu, als die
icheigkeits-Beschwerde (Cassationsrecurs).
Arr. 19.
In Betreff der Nichtigkeicebeschwerde
(des Cassationerecurses) kommen die Bestim-
mungen des Gesetzbuches über das Straf-
verfahren für Criminalsachen zur Anwen-
duny; jedoch ist bei dem Recurse des Ver-
mtheilten die gesetzliche Geldstrafe wie in
a#nderen Vergehenssachen zu hinterlegen.
Gegen das Urtheil des Appellations=
gerichres, durch welches die Sache vor das
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Schwurgericht verwiesen wurde, so wie ge-
gen Incident-Urtheile, kann der Recurs nur
zugleich mit dem Recurse gegen das End-
urtheil erhoben werden, und kein früher ein.
gelegter Recurs berechtige das Schwurgericht
die Verhandlungen der Hauptsache zu ver-
schieben.
Art. 20.
Das gegenwärtige Gesetz trict sofore
nach seiner Publication durch das Amts-
blatt der Pfalz in Wirksamkelt, und soll
auf alle im Arr. 1. bezeichneten Vergehen
angewender werden, über welche nicht be-
reits rechtekraftig entschieden ist.
Unser Staateminister der Justiz i#sf
mir dem Vollzuge beauftrags.
Gegeben Nymphenburg, den 18. November 1849.
Marx.
v. Kleinschrod. Dr. Aschenbrenner.
Dr. Ringelmann.
v. Lüder. v. Zwehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der geheime Secretär des Staatsrathes,
Uath Seb. v. Kobell.