Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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verworfen und der Beschuldigte in die durch 
den Einspruch veranlaßten Kosten verureheilt. 
Dem Verurtheilten steht in solchem 
Falle kein anderes Rechrsmittel zu, als die 
icheigkeits-Beschwerde (Cassationsrecurs). 
Arr. 19. 
In Betreff der Nichtigkeicebeschwerde 
(des Cassationerecurses) kommen die Bestim- 
mungen des Gesetzbuches über das Straf- 
verfahren für Criminalsachen zur Anwen- 
duny; jedoch ist bei dem Recurse des Ver- 
mtheilten die gesetzliche Geldstrafe wie in 
a#nderen Vergehenssachen zu hinterlegen. 
Gegen das Urtheil des Appellations= 
gerichres, durch welches die Sache vor das 
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Schwurgericht verwiesen wurde, so wie ge- 
gen Incident-Urtheile, kann der Recurs nur 
zugleich mit dem Recurse gegen das End- 
urtheil erhoben werden, und kein früher ein. 
gelegter Recurs berechtige das Schwurgericht 
die Verhandlungen der Hauptsache zu ver- 
schieben. 
Art. 20. 
Das gegenwärtige Gesetz trict sofore 
nach seiner Publication durch das Amts- 
blatt der Pfalz in Wirksamkelt, und soll 
auf alle im Arr. 1. bezeichneten Vergehen 
angewender werden, über welche nicht be- 
reits rechtekraftig entschieden ist. 
Unser Staateminister der Justiz i#sf 
mir dem Vollzuge beauftrags. 
Gegeben Nymphenburg, den 18. November 1849. 
Marx. 
v. Kleinschrod. Dr. Aschenbrenner. 
Dr. Ringelmann. 
v. Lüder. v. Zwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Uath Seb. v. Kobell.