Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Bei diesen Ermittlungen ist auch die von 
beiden Kammern angeregte Frage in sorgfaͤltige 
Erwägung zu ziehen, ob es mit Rücksicht auf die 
in den Regierungsbezirken diesseits des Rheins der- 
malen bestehenden Verhältnisse angemessen und 
ausführbar erscheine, eine Ausscheidung zwischen 
Klein= und Großbrauern vorzunehmen und als 
Scheidungslinie ein Marimum des bezahlten Malz- 
aufschlages zu bestimmen, sowie den Minutover- 
schleiß des Bieres von Seite der Großbrauer für 
die Zukunft gänzlich auszuheben, und die Klein- 
brauer in jeder Art ihres Detailverkaufes den 
Wirthen gleichzustellen. 
8. 40. 
Verbesserung der Dienstesverhältnisse der 
Gymnasialprofessoren und Studienlehrer be- 
treffend. 
Zur Erledigung der Anträge, welche die Kam- 
mer wegen Bezeichnung der durch ein absolutes 
Bedürfniß hervorgerufenen und demnach als Staats- 
anstalten zu erklärenden Mittelschulen (Gymnasien, 
Lateinschulen, polytechnische Schulen und Gewerbs- 
schulen), ferner wegen Regulirung der. Gehalte 
und Dienstalterszulagen der bei diesen Lehran- 
stalten angestellten Lehrer, sowie der Lpcealpro= 
fessoren gestellt haben, sind bereits Einleitungen 
getroffen worden, und Wir behalten Uns nach 
reisticher Erwägung aller einschlägigen Verhält- 
nisse die nähere Entschließung bevor. 
S. 41. 
Die Unterstützung der Gewerbe betreffend. 
Wir finden Uns bewogen, den von den 
Kammern in Betreff der Unterstützung der Ge- 
werbe an Uns gelangten Anträge entsprechend, 
Nachstehendes zu verordnen: 
1) Die bei Erlassung des Gesetzes vom 12. Mai 
1848, die Aufnahme eines Anlehens im 
Wege der freiwilligen Subseription betref- 
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fend, für Unterstützung der Industrie und 
Gewerbe bestimmte Eine Million Gulden ist 
diesem Zwecke zu erhalten und als ein be- 
sonderer Industrie-Unterstützungsfond, — dem 
auch die Zinsen zuwachsen, welche bei den 
bisher daraus geleisteten Unterstützungen zu 
industriellen Zwecken bereits bedungen sind, 
oder bei künftigen Unterstützungen bedungen 
werden, — durch Unser Staatsministerium 
des Handels und der öffentlichen Arbeiten 
zu verwalten. 
2) Die für Bauten aus der erwähnten Million 
verwendeten 104,441 fl. sind aus den be- 
treffenden Etats sobald als möglich dem 
obigen Industrie-Unterstützungsfonde zurück- 
zuerstatten. 
Die für Rechnung dieser Million er- 
worbenen oder noch zu erwerbenden Actien 
sind für Unterstützung der Industrie ver- 
wendbar zu machen und zu verwenden. 
3) Jede Unterstützung aus diesem Industtrie- 
Unterstützungsfonde soll wo möglich nur unter 
der Bedingung der Rückzahlung und gegen 
genügende Sicherheit gewährt werden. 
Bei Unterstützungen an einzelne Gewerbe 
oder an Vereine von Gewerbetreibenden kann 
zwar nach Maßgabe der obwaltenden Ver- 
hältnisse von der Auflage der Rückzahlung 
an den Industriefond, aus welchem sie flie- 
ßen, Umgang genommen, es muß jedoch in 
allen solchen Fällen die Bedingung gesetzt 
werden, daß die Unterstützungssumme als 
ein Stammcapital des betreffenden Gewerbes 
oder Vereines zu erhalten sei, wofür diese 
Gewerbe und Vereine die Haftung zu über- 
nehmen haben. 
Bei Vertheilung solcher Unterstützungen sollen 
die Regierungsbezirke nach Maßgabe ihrer 
Industrie möglichst gleichförmig behandelt 
werden. 
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