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Bei diesen Ermittlungen ist auch die von
beiden Kammern angeregte Frage in sorgfaͤltige
Erwägung zu ziehen, ob es mit Rücksicht auf die
in den Regierungsbezirken diesseits des Rheins der-
malen bestehenden Verhältnisse angemessen und
ausführbar erscheine, eine Ausscheidung zwischen
Klein= und Großbrauern vorzunehmen und als
Scheidungslinie ein Marimum des bezahlten Malz-
aufschlages zu bestimmen, sowie den Minutover-
schleiß des Bieres von Seite der Großbrauer für
die Zukunft gänzlich auszuheben, und die Klein-
brauer in jeder Art ihres Detailverkaufes den
Wirthen gleichzustellen.
8. 40.
Verbesserung der Dienstesverhältnisse der
Gymnasialprofessoren und Studienlehrer be-
treffend.
Zur Erledigung der Anträge, welche die Kam-
mer wegen Bezeichnung der durch ein absolutes
Bedürfniß hervorgerufenen und demnach als Staats-
anstalten zu erklärenden Mittelschulen (Gymnasien,
Lateinschulen, polytechnische Schulen und Gewerbs-
schulen), ferner wegen Regulirung der. Gehalte
und Dienstalterszulagen der bei diesen Lehran-
stalten angestellten Lehrer, sowie der Lpcealpro=
fessoren gestellt haben, sind bereits Einleitungen
getroffen worden, und Wir behalten Uns nach
reisticher Erwägung aller einschlägigen Verhält-
nisse die nähere Entschließung bevor.
S. 41.
Die Unterstützung der Gewerbe betreffend.
Wir finden Uns bewogen, den von den
Kammern in Betreff der Unterstützung der Ge-
werbe an Uns gelangten Anträge entsprechend,
Nachstehendes zu verordnen:
1) Die bei Erlassung des Gesetzes vom 12. Mai
1848, die Aufnahme eines Anlehens im
Wege der freiwilligen Subseription betref-
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fend, für Unterstützung der Industrie und
Gewerbe bestimmte Eine Million Gulden ist
diesem Zwecke zu erhalten und als ein be-
sonderer Industrie-Unterstützungsfond, — dem
auch die Zinsen zuwachsen, welche bei den
bisher daraus geleisteten Unterstützungen zu
industriellen Zwecken bereits bedungen sind,
oder bei künftigen Unterstützungen bedungen
werden, — durch Unser Staatsministerium
des Handels und der öffentlichen Arbeiten
zu verwalten.
2) Die für Bauten aus der erwähnten Million
verwendeten 104,441 fl. sind aus den be-
treffenden Etats sobald als möglich dem
obigen Industrie-Unterstützungsfonde zurück-
zuerstatten.
Die für Rechnung dieser Million er-
worbenen oder noch zu erwerbenden Actien
sind für Unterstützung der Industrie ver-
wendbar zu machen und zu verwenden.
3) Jede Unterstützung aus diesem Industtrie-
Unterstützungsfonde soll wo möglich nur unter
der Bedingung der Rückzahlung und gegen
genügende Sicherheit gewährt werden.
Bei Unterstützungen an einzelne Gewerbe
oder an Vereine von Gewerbetreibenden kann
zwar nach Maßgabe der obwaltenden Ver-
hältnisse von der Auflage der Rückzahlung
an den Industriefond, aus welchem sie flie-
ßen, Umgang genommen, es muß jedoch in
allen solchen Fällen die Bedingung gesetzt
werden, daß die Unterstützungssumme als
ein Stammcapital des betreffenden Gewerbes
oder Vereines zu erhalten sei, wofür diese
Gewerbe und Vereine die Haftung zu über-
nehmen haben.
Bei Vertheilung solcher Unterstützungen sollen
die Regierungsbezirke nach Maßgabe ihrer
Industrie möglichst gleichförmig behandelt
werden.
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