b) eine Straßenstrecke in einem Zustande
sich befindet, welcher die Umbauung
erfordert;
2c) wenn anßerordentlich starker Schnee-
fall oder plötzlich eingetretenes Thau-
wetter eine Vermehrung der Bespan-
nung unumgänglich nöthig macht.
Die königlichen Kreisregierungen, Kam-
mern des Innern, haben dergleichen unter
lit. a. und b. begriffene Seraßenstrecken
durch örtliche Kundmachung und durch An-
schlag zu bezeichnen und sind ermächtiget,
aus Rücksicht auf die in kurzen Abständen
sich wiederholenden Straßensteigungen diese
Ausnahmebestimmung bezüglich des Vor-
spannes auch noch auf andere Wegstrecken
auszudehnen.
Art. 6.
Von den in Artikel 1. über die Nad-
felgenbreite enthaltenen Vorschriften sind ganz
befreic:
a)das landwirthschaftliche Fuhrwerk im
engeren Sinne, welches zum Betriebe
der landwirthschaftlichen Arbeiten und
Verrichtungen, dann zur Beifahr der
für den eigenen ökonomischen Bedarf
des Landwirthes als solchen erforder-
lichen Materialien dient, sodann das
vierrädrig zweispännige Fuhrwerk, durch
welches selbst erzeugte landwirthschaft-
—
3
liche Produkte mit eigenem Geschirre
zu Markt gebracht werden;
b) das Fuhrwerk, welches bei dem Wie-
deraufbau der durch die Elemente zer-
störten Bauwerke in dringenden Fällen
zur Beibringung von Baumaterialien
ohne Lohnanspruch geleistet wird (so-
genannte Bitefuhren);
Lurus= und Reisewägen, sowie das
bloß zum Personentransport dienende
Fuhrwerk, vorbehaltlich der Bestim-
mung des nachstehenden Artikels 8.
4
Act. 7.
Ebenso findet die Vorschrife der Fel-
genbreite auf dasjenige Fuhrwerk keine An-
wendung, welches, zunächst für bloße Ver-
bindungs= dann Feld= und Waldwege be-
stimmt, nur eine ganz kurze Strecke auf
Staats-Kreie= und Bezirksstraßen (Art. 1.)
zu fahren veranlaßt ist.
Die königlichen Regierungen, Kam-
mern des Innern, haben diese kurzen Stre-
cken, wo eine solche Ausnahmsbestimmung
zulässig ist, durch örtliche Kundmachungen
in Anschlag zu bezeichnen.
Art. 8.
Die Breite der Felgen aller Postwä-
gen (zum Personen: und Waarentransporte)
dann aller zum gewerbemäßigen Dersonen=
transporte gebrauchten Wägen, wird bet
48“