Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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ordnung über das Armenwesen vom 17. 
November 1816 
Art. 2. 
Diese Hilfe ist sedoch in allen Fällen 
augenblicklichen Bedürfnisses, insbesondere 
bei vorübergehenket Erkrankung und Arbeits- 
unfählgkeit von der Gemeinde des Aufent- 
haltsortes auch den niche heimacthberechtig- 
tigten Personen zu gewähren. 
Unter welchen Voraussetzungen die Hei- 
mathgemeinde den für diese Hilfe erwach- 
senen nothwendigen Aufwand zu ersetzen ver- 
bunden sei, bestimmen die nachfolgenden 
Artikel: I 
Art. 3. 
Für die Unterstützung, welche den Dienst- 
boten, Gewerbslehrlingen, Gewerbegehilfen 
und Fabrikarbeitern, die außerhalb ihrer Hei- 
mathgemeinde in Arbeit stehen, an diesem 
Orte geleistec wird, kann ein Rückeksatz von 
der Heimathgemeinde nicht gefordert werden. 
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Art. 4. 
Dagegen ist jede Gemeinde berechtige, 
von allen in Art. 3. bezeichneten Personen, 
unter Haftung ihrer Dienstherren, einen an- 
gemessenen Unterstützungs= oder Krankenver- 
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pflegungsbeitrag bis zum Marimum von wo- 
4 ich drei Kreuzern zu erheben. 
Act. 5. 
Für die Hilfe, welche an andere, als 
im Art. 3. bezeichnete, um Aufenthaltsorte 
nichr heinathbebecheigre Personen daselbst ge- 
leister wird, ist die Heimathgemeinde zum 
Ersatze nur dann verpflichter, wenn diese 
Personen zum Armenfonde des Aufenthalts- 
ortes keine Pflichtbeiträge entrichten. 
Art. 6. 
Wenn wegen verweigerter Hilse in 
der Gemeinde des Ortes, an welchem die 
Hilfsbedürftigkeit eintrat, die benSthigte Un- 
kerstützung an rinem andern Orke gewähr: 
werden mußte, so ist für die hiedurch er- 
wachsenen Kosten zunächst die Gemeinde 
haftbar, welche die Gilfeleistung verwei- 
gert hat. 
Die hilfeleistende Gemeinde hat jedoch 
im Falle einer subsidlaͤren Ersatzpflicht der 
Heimathgemeinde die Wahl, ob sie die pri- 
maͤre Ersatzpflicht der hilfeweigernden Ge- 
meinde in Anspruch nehmen, oder unmit- 
telbar von der Helmathgemeinde die Ent- 
schädigung für die gehabten Auslagen“ er- 
holen will.