Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 61. 
Die im vorhergehenden Artikel bezeich- 
neten Geschäfte werden, wenn der für die- 
selben aufgestellte Beamte durch Krankheit 
oder Abwesenheit verhindert ist, durch einen 
verpflichteten Rechtspraktikanten, und wenn 
dieses nicht thunlich ist, durch einen ver- 
pflichteten Schreiber besorgt. 
Art. 62. 
Den Notaren liegt rücksichtlich der von 
ihnen behandelten Geschäfte die Erhebung 
und Ablieferung der für den Staat zu ver- 
rechnenden Gebühren unter Aufsicht der 
Reneämter ob. 
Die Ruͤckstaͤnde verweisen sie an das 
Rentamt zur Zwangsbettreibung. 
Art. 63. 
Das Depositenwesen wird sowohl in 
der streitigen als auch in der nicht streitigen 
Rechtspflege unmittelbar von den Rentäm- 
tern besorgt. 
Arc. 64. 
Die Anordnungen über die Erhebung 
und Verrechnung der im Art. 60. Absaß 2. 
und Art. 62. bezeichneten Gefsälle, sowie 
454 
über die Behandlung des Deposltenwesens 
werden im Verordnungswege getroffen. 
VI. Abtheilung. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 65. 
Das Verzeichniß der neugebildeten Ge- 
richte, und die Tage, an welchen sie in den 
einzelnen Regierungsbezirken in ihren Wir- 
kungskreis einzutreten haben, werden durch 
das Regierungsblatt bekannt gemacht. 
Art. 66. 
Für Ehesachen der Katholiken behalten 
die geistlichen Gerichte der letztern, und für 
Ehesachen der Protestanten die protestanti- 
schen Ehegerichte ihren bisherigen Wir- 
kungskreis. 
Durch Regierungsverordnung werden 
als protestamische Ehegerichte erster Instanz 
mehrere Bezirksgerichte und ein Kreisgericht 
als zweite und letzte Instanz bezeichner. 
Sowohl in erster als auch in zwelter 
Instanz ist der entscheidende Senat, wenn 
nicht in einzelnen Fällen besondere Hinder-
	        
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