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Abgeordneten hinsichtlich der Maxima der
Kreisumlagen für die VI. Finanzperiode,
und zwar vorerst für die zwei ersten Jahre
1849/50 und 1850/51, beschlossen und ver-
ordnen, was folge:
Art. 1.
Das unüberschreitbare Maximum der
in jedem der Jahre 1849/50 und 1850/61
zu erhebenden Kreisumlagen wird festge-
setzt:
1) im Regierungsbezirke Oberbayern
auf sechs Procene,
2) im Negierungsbezirke Miederbayern
auf fünf Procenr,
3) im Reglerungsbezirke Pfalz auf sie-
ben und vierzig Procent,
4) im Regierungsbezirke Oberpfalz
und Regensburg auf sieben Pro-
cent “*)#
5) im Regierungsbezirke Oberfranken
auf acht Procenr,
— 500
6) im Regierungsbezirke Mittelfranken
auf fünf Procent,
7) im NRegierungsbezirke Unterfranken
und Aschaffenburg aufsechs Procent,
8) im Regierungsbezirke Schwaben
und Neuburg auf sechs Procent
der Steuerprincipialsumme der Grund-,
Haus-, Dominical-, Gewerb-, Caxpitalren=
ten= und Einkommenstener.
Art. 2.
Aus den Kreisumlagen der Pfalz ist
innerhalb des im Art. 1. Ziff. 3. bestimm-
ten Maximums auch der Ersatz zu bestrei-
ten, welchen dieser Regierungsbezirk auf
Grund des Art. 12. des Gesetzes vom 23.
Mai 1846, dle Ausscheidung der Kreisla-
sten von den Staatslasten und die Bildung
der Kreisfonds betreffend, und nach der Be-
stimmung des Finanzgesetzes für die zwei
ersten Jahre der VI. Finanzperiode vom
heutigen Tage im Betrage von 100,0 fl.
des Jahres an die Staatscassa zu leisten
hat.