Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

499 
Abgeordneten hinsichtlich der Maxima der 
Kreisumlagen für die VI. Finanzperiode, 
und zwar vorerst für die zwei ersten Jahre 
1849/50 und 1850/51, beschlossen und ver- 
ordnen, was folge: 
Art. 1. 
Das unüberschreitbare Maximum der 
in jedem der Jahre 1849/50 und 1850/61 
zu erhebenden Kreisumlagen wird festge- 
setzt: 
1) im Regierungsbezirke Oberbayern 
auf sechs Procene, 
2) im Negierungsbezirke Miederbayern 
auf fünf Procenr, 
3) im Reglerungsbezirke Pfalz auf sie- 
ben und vierzig Procent, 
4) im Regierungsbezirke Oberpfalz 
und Regensburg auf sieben Pro- 
cent “*)# 
5) im Regierungsbezirke Oberfranken 
auf acht Procenr, 
  
— 500 
6) im Regierungsbezirke Mittelfranken 
auf fünf Procent, 
7) im NRegierungsbezirke Unterfranken 
und Aschaffenburg aufsechs Procent, 
8) im Regierungsbezirke Schwaben 
und Neuburg auf sechs Procent 
der Steuerprincipialsumme der Grund-, 
Haus-, Dominical-, Gewerb-, Caxpitalren= 
ten= und Einkommenstener. 
Art. 2. 
Aus den Kreisumlagen der Pfalz ist 
innerhalb des im Art. 1. Ziff. 3. bestimm- 
ten Maximums auch der Ersatz zu bestrei- 
ten, welchen dieser Regierungsbezirk auf 
Grund des Art. 12. des Gesetzes vom 23. 
Mai 1846, dle Ausscheidung der Kreisla- 
sten von den Staatslasten und die Bildung 
der Kreisfonds betreffend, und nach der Be- 
stimmung des Finanzgesetzes für die zwei 
ersten Jahre der VI. Finanzperiode vom 
heutigen Tage im Betrage von 100,0 fl. 
des Jahres an die Staatscassa zu leisten 
hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.