Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

75 — 
Für jenen Betrag des Schadens, wel- 
cher den Beschädigten aus Versicherungs- 
anstalten ersetzt wird, haftet die Gemeinde 
weder den Beschädigten, noch der treffen- 
den Anstalt. 
Art. 2. 
Der erste Absaß des vorstehenden Ar- 
tikels findet keine Anwendung: 
1) wenn die zusammengerottete Menge 
überwiegend aus Personen besteht, die 
aus einer andern Gemeinde gekommen 
sind, und die Einwohner der Gemeinde, 
in welcher die Gewaltthättgkelt began- 
gen wurde, außer Stande waren, die 
Beschaddigung zu hindern, oder 
3) wenn die zusammengerottete Menge 
überwiegend aus nicht beurlaubten Sol- 
daten bestehr. 
Die Pflicht des Schadensersatzes geht 
im letzteren Falle auf den Staat über; im 
ersteren Falle sind die Gemeinden oder die 
Gemeinde, aus deren Mitte die Theilnehmer 
an der Zusammenrottung gekommen sind, 
zur Schadloshaltung verbunden. 
Art. 3. 
Die Districtspolizeibehörden sind ver- 
pflichtec, sobald sie von einer in ihrem Di- 
stricte vorgefallenen Beschädigung der im 
76 
Art. 1. und 2. bezeichneten Art Kenntniß 
erhalten, sich unverzüglich an Ort und Sielle 
zu begeben, und unter Belzlehung von Sach- 
verständigen die Größe des Schadens und 
die Umstände, unter welchen die Beschädi- 
gung stattfand, zu erheben, und die darüber 
aufgenommenen Verhandlungen an das zu- 
ständige Gericht zu übersenden. 
Art. 4. 
Die haftbare Gemeinde kann mit dem 
Beschädigten eine gütliche Uebereinkunft 
schließen, und zwar: 
1) in Gemeinden mit magistratischer Ver- 
fassung durch den Magistrat mit Zu- 
stimmung der Gemeeindebevollmächtigten; 
2) in Landgemeinden durch den Gemeinde- 
ausschuß in Gemähheit eines zustim- 
menden Beschlusses der Gemeindever= 
sammlung. 
In Ermangelung eines solchen Ueber- 
einkommens entscheidet über die Verbind- 
lichkeit zur Entschädigung und die Größe 
derselben das Kreis= und Sgadegericht, in 
dessen strafrechtlichem Bezirke das Verbre= 
chen oder Vergehen verübt wurde. 
Art. 5. 
Mehrere bei dem nämlichen Vorfalle 
Beschädigte können gegen die haftbare Ge- 
meinde in einer und derselben Klage auftreten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.