Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Für jenen Betrag des Schadens, wel- 
cher den Beschädigten aus Versicherungs- 
anstalten ersetzt wird, haftet die Gemeinde 
weder den Beschädigten, noch der treffen- 
den Anstalt. 
Art. 2. 
Der erste Absaß des vorstehenden Ar- 
tikels findet keine Anwendung: 
1) wenn die zusammengerottete Menge 
überwiegend aus Personen besteht, die 
aus einer andern Gemeinde gekommen 
sind, und die Einwohner der Gemeinde, 
in welcher die Gewaltthättgkelt began- 
gen wurde, außer Stande waren, die 
Beschaddigung zu hindern, oder 
3) wenn die zusammengerottete Menge 
überwiegend aus nicht beurlaubten Sol- 
daten bestehr. 
Die Pflicht des Schadensersatzes geht 
im letzteren Falle auf den Staat über; im 
ersteren Falle sind die Gemeinden oder die 
Gemeinde, aus deren Mitte die Theilnehmer 
an der Zusammenrottung gekommen sind, 
zur Schadloshaltung verbunden. 
Art. 3. 
Die Districtspolizeibehörden sind ver- 
pflichtec, sobald sie von einer in ihrem Di- 
stricte vorgefallenen Beschädigung der im 
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Art. 1. und 2. bezeichneten Art Kenntniß 
erhalten, sich unverzüglich an Ort und Sielle 
zu begeben, und unter Belzlehung von Sach- 
verständigen die Größe des Schadens und 
die Umstände, unter welchen die Beschädi- 
gung stattfand, zu erheben, und die darüber 
aufgenommenen Verhandlungen an das zu- 
ständige Gericht zu übersenden. 
Art. 4. 
Die haftbare Gemeinde kann mit dem 
Beschädigten eine gütliche Uebereinkunft 
schließen, und zwar: 
1) in Gemeinden mit magistratischer Ver- 
fassung durch den Magistrat mit Zu- 
stimmung der Gemeeindebevollmächtigten; 
2) in Landgemeinden durch den Gemeinde- 
ausschuß in Gemähheit eines zustim- 
menden Beschlusses der Gemeindever= 
sammlung. 
In Ermangelung eines solchen Ueber- 
einkommens entscheidet über die Verbind- 
lichkeit zur Entschädigung und die Größe 
derselben das Kreis= und Sgadegericht, in 
dessen strafrechtlichem Bezirke das Verbre= 
chen oder Vergehen verübt wurde. 
Art. 5. 
Mehrere bei dem nämlichen Vorfalle 
Beschädigte können gegen die haftbare Ge- 
meinde in einer und derselben Klage auftreten.