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Titel II.
Von den einzelnen durch Mißbrauch
der Presse verübten Verbrechen und
Vergehen.
Act. 10.
Wer in einer Schrife zur Verübung
eines Verbrechens oder Vergehens auf-
fordert, soll, wenn die That wirklich ver-
übt oder ein strafbarer Versuch zur Ver-
übung gemacht wurde, als Miturheber be-
straft werden.
Art. 11.
Ist die Aufforderung ohne Erfolg ge-
blieben, und war dieselbe auf ein mit
Zuchthaus, Zwangsarbeit oder höherer Strafe
bedrohtes Verbrechen gerichter, so ist der
Thäter mit Gefängniß von Einem Monate
bls zu Einem Jahre und einer Geldbuße
von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden
zu bestrafen.
War die Aufforderung aufein geringeres
Verbrechen oder Vergehen gerichter, so ist
auf Gefängnißstrafe von acht Tagen bis
zu sechs Monaten und auf eine Geldbuße
von fünfsehn bie fünfhundert Gulden zu
erkennen.
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Art. 12.
Wer in einer Schrift den König oder
die Königin durch Verleumdung, Schmaähung,
Beschimpfang, herabwürdigenden Spott oder
durch Beimessuug verächtlicher Handlungen
oder Gesinnungen beleidige, oder denselben auf
irgend eine andere Art Verachtung bezeige, hat
Gefängniß von ein bis vier Jahren verwirkt.
Arc. 13.
Wer in einer Schrift ein Mitglied
des königlichen Hauses durch Schmähung,
Beschimpfung, herabwürdigenden Spott
oder durch Beimessung verächtlicher Hand-
lungen oder Gesinnungen beleidigt, oder
demselben auf irgend eine andere Art Ver-
achtung bezelgt, wird mit Gefängniß von
Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.
Arc. 14.
Wer in einer Schrift zu einem ge-
waltsamen Angriffe auf eine der Kammern
des Landtages auffordert, wer darin vor-
schlägt, eine Kammer auseinander zu treiben,
oder ein Mitglied gewaltsam aus derselben
zu entfernen, oder eine Kammer zur Fassung
oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwin,
gen, soll mit Gefängniß von Einem Mo-
nate bis zu Einem Jahre und mit Geld-
buße von fünfundzwanzig bis eintausend
Gulden bestraft werden.