Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

rung, eine der Kammern des Lanbtages, 
eine oͤffentliche Stelle oder Behoͤrde, eine 
Landrathsversammlung, eine Wahl-, Di- 
strictss oder Gemeindeversammlung, oder 
ein Schwurgericht durch Schmähung, Be- 
schimpfung, herabwürdigenden Spott oder 
durch Beimessung verächtlicher Handlungen 
oder Gestnnungen beleidigt, ist mie Gefäng- 
niß von acht Tagen bis zu neun Monaten 
und mit Geldbuße von zehn bis zweihundert 
Gulden zu bestrafen. 
Art. 27. 
Wer in einer Schrift zu einer Samm- 
lung von Geldbeiträgen auffordert, um eine 
gerichtlich ausgesprochene Strafe ganz oder 
theilweise unwirksam zu machen, oder über- 
haupt irgend eine Maßregel vorschläge, um 
eine Mißbilligung eines richterlichen Urtheils 
kund zu geben, soll mit Gefängniß von acht 
Tagen bis zu drei Monaten und mit Geld- 
buße von zehn bis einhundert Gulden be- 
strast werden. 
Die etwa bereies gesammelten Geld-- 
beiträge unterliegen der Confiscation. 
Art. 28. 
Wer in einer Schrift eine Person einer 
bestimmten, durch die Strafgesetze als Ver- 
brechen oder Vergehen erklärten That be- 
  
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zichtiger, soll als Verldumder bestraft wer- 
den, wenn er die Wahrheit seiner Behaup- 
tung nicht zu beweisen vermag. 
Art. 29. 
Um den nach Arr. 28. erforderlichen 
Beweis zu führen, hat der Beschuldigte 
entweder durch eine öffentliche Urkunde dar- 
zuthun, daß der Bezichtigte wegen der be- 
haupteten Thar verurtheilt worden sey, oder 
diesenigen Behelfe anzugeben, welche geeig- 
net sind, eine Untersuchung gegen den Be- 
zichtigten zu veranlassen. 
Findet eine Voruntersuchung statre, so 
hat der Beschuldigte diese Behelfe dem 
Untersuchungsrichter in einer durch diesen 
in einem Verhere festzusetzenden Frist, welche 
nicht geringer als acht Tage seyn darf, an- 
zugeben, widrigenfalls er des Rechtes, die 
Wahrheit seiner Behauptung zu beweisen, 
verlustig wird. 
Der Untersuchungsrichter ist verpflich- 
tet, hiebei den Beschuldigten auf den durch 
vorstehende Bestimmung angedrohren Rechts- 
nachtheil ausdrücklich aufmerksam zu wmachen, 
und es muß dieß im Protokolle niedergelege 
werden. 
Das Kreis= und Stadtgeriche (das Be- 
zirksgericht) hat in solchem Falle die Erheb- 
lichkeit der angegebenen Behelfe zu prüfen,
	        
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