Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

rung,  eine  der  Kammern  des  Lanbtages,
eine  oͤffentliche  Stelle  oder  Behoͤrde,  eine
Landrathsversammlung,  eine  Wahl-,  Districtss
  oder  Gemeindeversammlung,  oder
ein  Schwurgericht  durch  Schmähung,  Beschimpfung,
  herabwürdigenden  Spott  oder
durch  Beimessung  verächtlicher  Handlungen
oder  Gestnnungen  beleidigt,  ist  mie  Gefängniß
  von  acht  Tagen  bis  zu  neun  Monaten
und  mit  Geldbuße  von  zehn  bis  zweihundert
Gulden  zu  bestrafen.

Art.  27.

Wer  in  einer  Schrift  zu  einer  Sammlung
  von  Geldbeiträgen  auffordert,  um  eine
gerichtlich  ausgesprochene  Strafe  ganz  oder
theilweise  unwirksam  zu  machen,  oder  überhaupt
  irgend  eine  Maßregel  vorschläge,  um
eine  Mißbilligung  eines  richterlichen  Urtheils
kund  zu  geben,  soll  mit  Gefängniß  von  acht
Tagen  bis  zu  drei  Monaten  und  mit  Geldbuße
  von  zehn  bis  einhundert  Gulden  bestrast
  werden.

Die  etwa  bereies  gesammelten  Geld--beiträge
  unterliegen  der  Confiscation.

Art.  28.

Wer  in  einer  Schrift  eine  Person  einer
bestimmten,  durch  die  Strafgesetze  als  Verbrechen
  oder  Vergehen  erklärten  That  be- 



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zichtiger,  soll  als  Verldumder  bestraft  werden,
  wenn  er  die  Wahrheit  seiner  Behauptung
  nicht  zu  beweisen  vermag.

Art.  29.

Um  den  nach  Arr.  28.  erforderlichen
Beweis  zu  führen,  hat  der  Beschuldigte
entweder  durch  eine  öffentliche  Urkunde  darzuthun,
  daß  der  Bezichtigte  wegen  der  behaupteten
  Thar  verurtheilt  worden  sey,  oder
diesenigen  Behelfe  anzugeben,  welche  geeignet
  sind,  eine  Untersuchung  gegen  den  Bezichtigten
  zu  veranlassen.

Findet  eine  Voruntersuchung  statre,  so
hat  der  Beschuldigte  diese  Behelfe  dem
Untersuchungsrichter  in  einer  durch  diesen
in  einem  Verhere  festzusetzenden  Frist,  welche
nicht  geringer  als  acht  Tage  seyn  darf,  anzugeben,
  widrigenfalls  er  des  Rechtes,  die
Wahrheit  seiner  Behauptung  zu  beweisen,
verlustig  wird.

Der  Untersuchungsrichter  ist  verpflichtet,
  hiebei  den  Beschuldigten  auf  den  durch
vorstehende  Bestimmung  angedrohren  Rechtsnachtheil
  ausdrücklich  aufmerksam  zu  wmachen,
und  es  muß  dieß  im  Protokolle  niedergelege
werden.

Das  Kreis=  und  Stadtgeriche  (das  Bezirksgericht)
  hat  in  solchem  Falle  die  Erheblichkeit
  der  angegebenen  Behelfe  zu  prüfen,