rung, eine der Kammern des Lanbtages,
eine oͤffentliche Stelle oder Behoͤrde, eine
Landrathsversammlung, eine Wahl-, Districtss
oder Gemeindeversammlung, oder
ein Schwurgericht durch Schmähung, Beschimpfung,
herabwürdigenden Spott oder
durch Beimessung verächtlicher Handlungen
oder Gestnnungen beleidigt, ist mie Gefängniß
von acht Tagen bis zu neun Monaten
und mit Geldbuße von zehn bis zweihundert
Gulden zu bestrafen.
Art. 27.
Wer in einer Schrift zu einer Sammlung
von Geldbeiträgen auffordert, um eine
gerichtlich ausgesprochene Strafe ganz oder
theilweise unwirksam zu machen, oder überhaupt
irgend eine Maßregel vorschläge, um
eine Mißbilligung eines richterlichen Urtheils
kund zu geben, soll mit Gefängniß von acht
Tagen bis zu drei Monaten und mit Geldbuße
von zehn bis einhundert Gulden bestrast
werden.
Die etwa bereies gesammelten Geld--beiträge
unterliegen der Confiscation.
Art. 28.
Wer in einer Schrift eine Person einer
bestimmten, durch die Strafgesetze als Verbrechen
oder Vergehen erklärten That be-
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zichtiger, soll als Verldumder bestraft werden,
wenn er die Wahrheit seiner Behauptung
nicht zu beweisen vermag.
Art. 29.
Um den nach Arr. 28. erforderlichen
Beweis zu führen, hat der Beschuldigte
entweder durch eine öffentliche Urkunde darzuthun,
daß der Bezichtigte wegen der behaupteten
Thar verurtheilt worden sey, oder
diesenigen Behelfe anzugeben, welche geeignet
sind, eine Untersuchung gegen den Bezichtigten
zu veranlassen.
Findet eine Voruntersuchung statre, so
hat der Beschuldigte diese Behelfe dem
Untersuchungsrichter in einer durch diesen
in einem Verhere festzusetzenden Frist, welche
nicht geringer als acht Tage seyn darf, anzugeben,
widrigenfalls er des Rechtes, die
Wahrheit seiner Behauptung zu beweisen,
verlustig wird.
Der Untersuchungsrichter ist verpflichtet,
hiebei den Beschuldigten auf den durch
vorstehende Bestimmung angedrohren Rechtsnachtheil
ausdrücklich aufmerksam zu wmachen,
und es muß dieß im Protokolle niedergelege
werden.
Das Kreis= und Stadtgeriche (das Bezirksgericht)
hat in solchem Falle die Erheblichkeit
der angegebenen Behelfe zu prüfen,