Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 5. 
Die Gesammefflur jeder politischen Ge- 
meinde bildet einen selbstständigen Jagdbezirk. 
Jeder Gemeinde bleibt unbenommen, 
sich mit anderen politischen Gemeinden zu 
einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu ver- 
elnen. Gemeinden, deren Flur 480 bayerische 
Tagwerke oder mehr umfaßr, können meh- 
rere, die Zahl von 6 nicht überschreitende, 
wenigstens 240 Tagwerke haltende Jagd-= 
bezirke bilden. 
Art. 6. 
Die im Art. 3. benannten Jagdbe- 
rechtigten können die ihnen zustehende Selbst- 
benützung der Jagd auf ihrem in oder an 
dem betreffenden Jagdbezirke liegenden Be- 
sihtrhum mit in die Verpachtung geben. 
Art. 7. 
Die Verpachtung geschleht durch die 
Gemeindeverwaltung, und zwar in der Regel 
auf dem Wege der öffentlichen Versteige- 
rung an den Meistbictenden. 
Das Ergebniß unterliegt in Städten 
und Märkten mit magistratischer Verfassung 
der Genehmigung des Moagistrats und der 
Gemeindebevollmächtigten, in den übrigen 
Gemeinden der Genehmigung der Gesammt- 
gemeinde. 
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Gleiche Beschlußfassungen sind erfor- 
derlich, wenn ausnahmsweise die Jagd ohne 
Versteigerung durch Contractsabschluß ver- 
pachtet werden will. 
Als Pächeter können aber solche die 
gemeindliche Genehmigung niche erhalten, 
welchen nach Art. 18. oder Art. 19. die 
Ausstellung der Jagdkarte verweigert wird; 
auch dürfen die Pachrbedingungen den aus- 
drücklichen Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes nicht widerstreiten. 
Art. 8. 
Die Pachtschillinge werden in die Ge, 
meindecassen einbezahlt und den betheiligten 
Grundbesitzern verrechner, beziehungswelse 
zu den sie treffenden Gemeindeausgaben 
verwendet. 
Arc. 9. 
In dem Falle des Art. 6. geschieht 
die Vertheilung des erzielten Pachtschillings 
nach den Bestimmungen der hierüber ge- 
troffenen Uebereinkunft, in Ermanglung 
einer solchen nach der Tagwerkzahl der 
Grundstücke. 
Art. 10. 
Für einen Jagdbezirk können nicht 
mehr als drei Pächter zugelassen werden. 
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