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Art. 5.
Die Gesammefflur jeder politischen Ge-
meinde bildet einen selbstständigen Jagdbezirk.
Jeder Gemeinde bleibt unbenommen,
sich mit anderen politischen Gemeinden zu
einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu ver-
elnen. Gemeinden, deren Flur 480 bayerische
Tagwerke oder mehr umfaßr, können meh-
rere, die Zahl von 6 nicht überschreitende,
wenigstens 240 Tagwerke haltende Jagd-=
bezirke bilden.
Art. 6.
Die im Art. 3. benannten Jagdbe-
rechtigten können die ihnen zustehende Selbst-
benützung der Jagd auf ihrem in oder an
dem betreffenden Jagdbezirke liegenden Be-
sihtrhum mit in die Verpachtung geben.
Art. 7.
Die Verpachtung geschleht durch die
Gemeindeverwaltung, und zwar in der Regel
auf dem Wege der öffentlichen Versteige-
rung an den Meistbictenden.
Das Ergebniß unterliegt in Städten
und Märkten mit magistratischer Verfassung
der Genehmigung des Moagistrats und der
Gemeindebevollmächtigten, in den übrigen
Gemeinden der Genehmigung der Gesammt-
gemeinde.
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Gleiche Beschlußfassungen sind erfor-
derlich, wenn ausnahmsweise die Jagd ohne
Versteigerung durch Contractsabschluß ver-
pachtet werden will.
Als Pächeter können aber solche die
gemeindliche Genehmigung niche erhalten,
welchen nach Art. 18. oder Art. 19. die
Ausstellung der Jagdkarte verweigert wird;
auch dürfen die Pachrbedingungen den aus-
drücklichen Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes nicht widerstreiten.
Art. 8.
Die Pachtschillinge werden in die Ge,
meindecassen einbezahlt und den betheiligten
Grundbesitzern verrechner, beziehungswelse
zu den sie treffenden Gemeindeausgaben
verwendet.
Arc. 9.
In dem Falle des Art. 6. geschieht
die Vertheilung des erzielten Pachtschillings
nach den Bestimmungen der hierüber ge-
troffenen Uebereinkunft, in Ermanglung
einer solchen nach der Tagwerkzahl der
Grundstücke.
Art. 10.
Für einen Jagdbezirk können nicht
mehr als drei Pächter zugelassen werden.
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