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Act. 8.
Zu derselben Zeit ist den Anklage-
bevollmächtigten und dem Angeklagten das
Verzeichniß sämmtlicher Mieglieder des ober-
sten Gerichtshofes mit dem Beifügen zu-
zuschließen, daß, wenn ein Ablehnungsrecht
ausgeübt werden wolle, die betreffende Er,
kldrung binnen drei Tagen, von dem Tage
der Zustellung an, auf der Gerichtscanzlei
einzureichen sei.
Art. 9.
Jeder der beiden Parteien steht das
Recht zu, sechs Mitglieder des obersten
Gericheshofes abzulehnen. Gründe der Ab-
lehnung dürfen nicht angegeben werden.
Art. 10.
Wenn sich der Prsident selbst unter
den Abgelehnten befindet, oder auf andere
Weise an der Ausübung seines Amtes ge-
hindert ist, so tritt das im Range nachst-
folgende niche abgelehnte Mitglied des ober-
sten Gerichtshofes an dessen Stelle.
Arc. 11.
Als Richter treten von den nicht ab-
gelehnten Räthen die sechs dem Dienste nach
altesten in den Staatsgerlchtshof.
Die beiden im Dienstesalter ncchst-
folgenden werden als Ergänzungsrichter zu
der Verhandlung beigezogen.
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Art. 12.
Der Angeklagte und, wenn mehrere
Angeklagte vorhanden sind, jeder derselben
ist berechtiget, sich so viele Vertheidiger zu
wählen, als ihm Anklagebevollmächtigte ge,
genüber stehen.
Im Uebrigen unterliegt die Wahl der
Vertheidiger keiner Beschränkung.
Art. 13.
Den Anklagebevollmächtigten stehen bei
der ihnen übertragenen Vertretung der An-
klage außer den ihnen im gegenwärtigen
Gesetze eingeräumten Rechten alle gesetz-
lichen Befugnisse des Staatsanwaltes zu.
Art. 14.
Der Tag der Gerichtssitzung wird durch
den Präsidenten in den Amtsbldetern der
Kreise bekannt gemacht.
Zwischen dem Tage der Bekanntma-
chung und dem Tage der Gerichtssitzung müssen
wenigstens vierzehn Tage in Mitte liegen.
An die Anklagebevollmächeigten, den
Angeklagten, die Geschwornen, Zeugen und
Sachverständigen erläßt der Prdsident be-
sondere Ladungen.
Art. 15.
Nur solche Zeugen und Sachyverständige
können vorgeladen werden, deren Verneh-