Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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entschieden, welcher aus einem Vorstande 
und drei Räthen des obersten Gerichts- 
hofes, dann aus drei höheren Verwaltungs= 
beamten zu bestehen hat. 
Zu diesem Behufe wählt der oberste 
Gerichtehof in einer Plenarversammlung 
für Competenzconflicte sowohl in den Candes- 
theilen diesseits des Rheins, als für jene 
in der Pfalz aur seiner Mitce je drei Räthe 
als Senatemitglieder und je drei wettere 
als Stellvertreter in gesonderten Wahlhand- 
lungen. 
Der Koönig bestimmt die drei Ver- 
waltungsbeamten und für Verhinderungs- 
sälle drei Stellvertreter. 
Die Function der sämmrlichen Mit- 
glieder des im ersten Absabe bezeichneten 
Senats dauert jedesmal drei Jahre. 
Art. 2. 
Wenn einem Gerichte gegenüber in 
irgend einer Sache die Zuständigkelt von 
Seite der Verwaltung in Anspruch ge- 
nommen wird (bejahender Competenzconflict), 
so kann eine Entscheidung dieses Conflicts 
nur so lange beamragt werden, als nicht 
vom Gerichte entweder über die Zuständig- 
keitsfrage rechtskräftig entschieden, oder das 
in der Hauprsache erlassene Endurtheil rechts- 
kräftig geworden ist. 
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Art. 3. 
Die Anregung eines bejahenden Com- 
petenzconflicts steht nur der Kreisreglerung 
und den Centralver waltungsstellen zu. 
Wenn untere Verwaltungsbehörden die 
Anregung eines Competenzconflicts in einer 
zu ihrer Kenntckß kochmenden Sache für 
erforderlich halten, so haben sie hievon der 
ihnen vorgesetzten Kreisregierung oder Cen- 
tralverwaltungsstelle Anzeige zu erstatten. 
Art. 4. 
Wenn die Staatsanwälte wahrnehmen, 
daß sich das Gericht, bei welchem sie an- 
gestellt sind, mit einer zur Zuständigkeit der 
Verwaltung gehörigen Sache befaßt, so sind 
sie verpflichter: 
1) bel Gericht den schriftlichen Antrag zu 
stellen, daß die Sache vor die zustän- 
dige Verwaltungebehörde verwiesen wer- 
den soll, und 
2) falls diesem Antrage vom Gerichte nicht 
entsprochen wird, der treffenden Ad- 
ministrativstelle alsbald hievon Nach- 
richt zu geben. 
Art, 5. 
Die Verwaltungestellen haben den Com- 
petenzconflict anzuregen, sobald sie auf was 
immer füc eine Weise erfahren, daß sich
	        
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