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entschieden, welcher aus einem Vorstande
und drei Räthen des obersten Gerichts-
hofes, dann aus drei höheren Verwaltungs=
beamten zu bestehen hat.
Zu diesem Behufe wählt der oberste
Gerichtehof in einer Plenarversammlung
für Competenzconflicte sowohl in den Candes-
theilen diesseits des Rheins, als für jene
in der Pfalz aur seiner Mitce je drei Räthe
als Senatemitglieder und je drei wettere
als Stellvertreter in gesonderten Wahlhand-
lungen.
Der Koönig bestimmt die drei Ver-
waltungsbeamten und für Verhinderungs-
sälle drei Stellvertreter.
Die Function der sämmrlichen Mit-
glieder des im ersten Absabe bezeichneten
Senats dauert jedesmal drei Jahre.
Art. 2.
Wenn einem Gerichte gegenüber in
irgend einer Sache die Zuständigkelt von
Seite der Verwaltung in Anspruch ge-
nommen wird (bejahender Competenzconflict),
so kann eine Entscheidung dieses Conflicts
nur so lange beamragt werden, als nicht
vom Gerichte entweder über die Zuständig-
keitsfrage rechtskräftig entschieden, oder das
in der Hauprsache erlassene Endurtheil rechts-
kräftig geworden ist.
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Art. 3.
Die Anregung eines bejahenden Com-
petenzconflicts steht nur der Kreisreglerung
und den Centralver waltungsstellen zu.
Wenn untere Verwaltungsbehörden die
Anregung eines Competenzconflicts in einer
zu ihrer Kenntckß kochmenden Sache für
erforderlich halten, so haben sie hievon der
ihnen vorgesetzten Kreisregierung oder Cen-
tralverwaltungsstelle Anzeige zu erstatten.
Art. 4.
Wenn die Staatsanwälte wahrnehmen,
daß sich das Gericht, bei welchem sie an-
gestellt sind, mit einer zur Zuständigkeit der
Verwaltung gehörigen Sache befaßt, so sind
sie verpflichter:
1) bel Gericht den schriftlichen Antrag zu
stellen, daß die Sache vor die zustän-
dige Verwaltungebehörde verwiesen wer-
den soll, und
2) falls diesem Antrage vom Gerichte nicht
entsprochen wird, der treffenden Ad-
ministrativstelle alsbald hievon Nach-
richt zu geben.
Art, 5.
Die Verwaltungestellen haben den Com-
petenzconflict anzuregen, sobald sie auf was
immer füc eine Weise erfahren, daß sich