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Art. 9P#.
Ist die Verwaltung als zuständig er-
klä#rt worden, so hat das Gericht nur noch
über die Kosten des vor der Anregung des
Conflicts stattgehabten Streites zu erkennen.
Art. 10.
Wenn Verwaltungs:= und Gerichtsbe-
hörden die Zußändigkeit in Ansehung des
nämlichen Gegenstandes abgelehnt haben
(verneinender Competenzconflict), so steht
die Anregung des Competenzconflictes den
Partelen zu.
Art. 11.
Die Partel regt den Conflict an, in-
dem sie ein mit Gründen versehenes Ge-
such um Entscheidung über die Zuständig-
keit an den obersten Gericheshof stellt und
dasselbe bei dem Gerichte ersler Instanz, es
mag solches die Zuständigkeit# selbst abge-
lehnt oder das ablehnende Urtheil einer
höhern Instanz den Parteien eröffnet ha-
ben, in dreifacher Aus fertigung übergibt.
Art. 12.
Das Gericht setzt die Gegenpartei
und die betreffende Verwaltungsstelle von
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der Anregung des Conflictes unter Mit-
theilung des Gesuches in Kenntniß.
Hinsschtlich des weiteren Verfahrens
kommen die Vorschriften des Art. 7. Ab-
sab 2. bis 4. und Art. 8. zur Anwendung.
Art. 13.
In der Pfalz ist die im Art. 5. be-
zeichnete Erklärung und das im Art. 11.
erwähnte Gesuch dem Staatsanwalte zu
übergeben, welcher sofort bei Gericht die
geeigneten Anträge zu stellen hat.
Die in den Art. 7. und 12. vorge-
schriebenen Mietheilungen haben ebenfalls
durch den Staatsanwalt zu geschehen.
Zweiter Abschnitt.
Von den Competenzconflicten zwischen den
Gerichten in den Landestheilen diesseits
des Rheins.
Art. 14.
Wenrn die Zuständigkeit zwischen zwei
oder mehreren Gerichten stceitig ist, so ent-
scheidet darüber das den sämmtltchen strei-
tenden Gerichten zunächst vorgesetzte Ober-
gericht.
Fehle ein gemeinsames Obergericht, so“
wird über die Zustaändigkeit in einem oberst-