Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
vo. 3 
U " 
  
München, den 8. Mai 1851. 
Juhalt: 
Geset, das Elnschrelten der bewaffnueten Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ordsung betr. 
  
Geseh, stimmung der Kammer der Reichsraͤthe und 
das Einschreiten der bewaffneten Macht zur Er= der Kammer der Abgeordneten beschlossen 
haltung der gesetzlichen Ordnung betr. und verordnen, was folgt: 
Maximilian II. Art. 1. 
von Gottes Gnaden, König von Fayern, 
VPfal#graf bei Uhein, Wenn die zuständige Civilbehörde zur 
Herzog von Vayern, Franken und in Erhaltung der innern Sicherheit oder der 
Schwaben 2c. cc. gesetzlichen Ordnung die bewaffnete Macht 
Wir haben nach Vernehmung Un= aufbietet, so muß das Aufgebot schriftlich 
seres Staatsraths, mit Beirath und Zu= erfolgen.
	        
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