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den Stand, wie solcher in den der Deela-
rirung unmittelbar vorhergegangenen drei
Jahren durchschnittlich verwendet wurde
oder im Betriebe war.
Art. 9.
Für die Bierbrauerelen bietet die
Durchschnittsgröße der in den letztvorher-
gegangenen drei Jahren verwendeten Quan-
tetdt Malzes — nach Zahl der Schäffel —
die Grundlage zur Bemessung der Betriebs-
anlage.
Bei den Branntweinbrennereien wird
der Durchschnitt des in den letztvorher-
gegangenen drei Jahren erzeugten Fabricates,
nach bayerischen Eimern berechnet, behufs
der Steuerbemessung zu Grunde gelegt.
Art. 10.
Ist ein Gewerbe nicht während des
vollen Zeitraumes der der Steueranlage
vorhergegangenen drei Jahre in Betrieb
gewesen, so wird der Durchschnitt nach der
Zelt des in jener Periode wirklich statt-
gehabten Betriebes berechnet.
Art. 11.
Bei neuin Betrieb tretenden Gewerben
wird der Stand der Gehilfen oder Betriebs-
vorrichtungen beziehungsweise bei Brauereien
das Quanzum des Malzverbrauchs und
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bei Branntweinhrennereien die Eimerzahl!
nach der in der abgegebenen Declaration
gemäß der beabsichtigten Ausdehnunz des
Gewerbsbetriebes veranschlagten Zahl und
Größe bemessen.
Art. 12.
Als Gewerbs, oder Geschäftsgehllfen
werden alle jene Personen ohne Unmeerschied
des Geschlechtes oder Alters vetrachter,
welche mit der erforderlichen Gewersdsfer=
tigkeitr, Sach= oder Geschäftskenntniß an
den Arbeiten des Gewerbegeschäftes sobst
theilnehmen, gleichviel ob und welchen Lohr.
sie hiefür empfangen. Hieher gehbren alle
Gewerbegesellen, Apothekergehilfen und
Provisoren, Handlungscommis, Handlungs-
reisende, Ladendiener oder Ladenmädchen,
Factoren, Buchhalter, Comptoiristen, Ge-
schfts= und Werkführer, sodann in Wirth-
schaften die Kellner, Kellnerinnen, Köche
oder Köchinnen u. s. w.
Arbeiter, welche in einem Gewerbe
blos untergeordnete Geschäfte und Dienst-
leistungen verrichten, werden zu den eigent-
lichen Gewerbs= und Geschäftsgehilfen nicht
gez#ählt. Für jeden Arbeiter dieser
lehzteren Art wird ohne Rücksicht auf die
Steueranlage des Gewerbes, bei welchem
er verwendet ist, nur der Saß der Steuer-
elasse I. bei Berechnung der Butriebsanlage
in Ansatz gebracht.