Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

57 
3) nach diesen, unter denselben Voraus- 
sehungen, dessen Halbgeschwister und 
die Kinder ersten Grades verstorbener 
Halbgeschwister. 
In allen Fällen, in welchen das gegen- 
wärtige Gesetz von Descendenten spricht, 
sind darunter nur die ehelichen und die 
ihnen nach allgemeinen gesehlichen Bestim- 
mungen gleichzuachtenden zu verstehem. 
Artikel 10. 
Der Erbgutseigenthümer ist berechtige, 
das Erbgut noch während seines Lebens, 
jedoch nur nach Maßgabe der Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Gesetzes an einen 
zur Gutsnachfolge berufenen Anerben zu 
übergeben. 
Hadt der Erbgutseigenthümer das Erbgut 
sämmtlichen vorhandenen Anerben (Art. 9) 
zu solcher Uebernahme angeboten, und hat 
keiner derselben sich hiezu bereit erklärt, so 
ist er berechtigt, das Erbgut zu veräußern. 
Erkldren sich mehrere Anerben zur 
Uebernahme bereit, so kommen die Be- 
stimmungen der Art. 9, 11, 12 und 13 
zur Anwendung. 
Zur Abgabe der Erkldrungen hierüber 
sind die Anerben durch das nach Art. 3 
zuständige Gericht erforderlichen Falles unter 
Vorsetzung einer Frist von drei Monaten 
und Androhung des Rechtsnachtheiles, daß 
58. 
sie als auf die Uebernahme verzichtend an- 
gesehen werden würden, aufzufordern. 
Zur Gutsübergabe unter Lebenden ist 
die Verlautbarung derselben vor dem im 
vorstehenden Absatze erwähnten Gerichte 
erfordarlich. 
Artikel 11. 
Erbgüter können unter Einhaltung der 
im Arrtikel 9 festgesetzten Classenfolge immer 
nur an Einen der vorhandenen Anerben 
gelangen. 
Artikel 12. 
Vorbehaltlich der in dem Artikel 11 
festgesetzten Beschränkung steht dem Erbgut- 
Eigenthümer die freie Auswahl seines Nach- 
folgers aus der zur Gutsnachfolge zunächst 
berufenen Surccessionsclasse zu. 
Befinden sich Ehegatten im gemein- 
schaftlichen Eigenthume des Erbgutes, s 
kann der Nachfolger nur durch gemeinsamen 
Willen der Eigenthümer bestimmt werden. 
Die Bestimmung des Nachfolgers 
kann gülrig nur in einer öffentlichen Urkunde 
oder einem schriftlich errichteten Testamente 
geschehen. 
Artikel 13. 
Hat der Vorgänger über die Person 
des zur Gutsnachfolge zu berufenden An- 
erben keine Anordnung getroffen, und findet 
hierüber keine Vereinigung unter den An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.