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Gesetz
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Maatt
für das
Königreich Bayern.
W 5.
München, den 12 Januar 1856.
Inhalt:
Gesetz, den §. 33 des Häusersteuergesetzes vom 15. August 182 8 betr.
Gesetz,
den 8. 33 des Haͤusersteuergesetzes vom 15. August
1828 betreffend
Maximilian II.
von Gottes Gnaden, König von VPayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzog von Bayern, Franken und in
Schwaben rc. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Un-
seres Staatsrathes mit Beirath und Zu-
stimmung der Kammer der Reichsräche und
der Kammer der Abgeordneten beschlossen
und verordnen, wie folgt:
Der §. 33 des Häusersteuer-Gesetzes
vom 15. August 1828 wird in nachstehen-
der Weise geändert:
Eine örtliche Revision der Häusersteuer
soll von der Regierung angeordnet werden:
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